Das Vorausvermächtnis

Vermächtnis

Das Vorausvermächtnis

Durch ein Vorausvermächtnis ergibt sich für einen oder gegebenenfalls auch mehrere Erben eine Sonderposition. Er ist nicht nur Erbe, sondern gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer, also der Begünstigte eines Vermächtnisses. Die Besonderheit besteht in erster Linie darin, dass ein Vorausvermächtnis und der daraus resultierende Vermögensvorteil nicht auf den Erbteil angerechnet und der Vermächtnisgegenstand nicht für die Haftung bei Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden darf. Vielmehr kann der Anspruch auf das Vermächtnis bereits vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden.

Was ist bei einem Vorausvermächtnis zu beachten

Wichtig ist, dass der Erblasser sein Testament klar formuliert, möglichst so, dass es eindeutig ausgelegt werden kann. Denn die Grenze zwischen einem Vorausvermächtnis und einer Teilungsanordnung ist sehr schmal, wobei die Unterschiede für Betroffene durchaus gravierend sein können. Denn bei einer Teilungsanordnung muss ein Ausgleich zwischen den Erben erfolgen. Das ist bei einem Vorausvermächtnis nicht erforderlich. Umso wichtiger ist es, keinen Interpretationsspielraum zu lassen. Dabei ist es durchaus möglich, das Vermächtnis an bestimmte Auflagen zu knüpfen. Der Vermächtnisnehmer ist in dem Fall verpflichtet, diese Auflagen – ob nun die Pflege des Grabes oder eines Haustiers – zu erfüllen.

Voraussetzungen für ein Vorausvermächtnis

Damit überhaupt ein Vorausvermächtnis möglich ist, muss es mehrere Erben, also eine Erbengemeinschaft geben. Schließlich würde es keinen Sinn machen, einen Alleinerben zusätzlich zum Vermächtnisnehmer zu machen. Sofern das Testament ein Vorausvermächtnis enthält, besteht seitens des Begünstigten ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Das heißt: Die Zuwendung kann sofort eingefordert werden, unabhängig davon, ob die Auseinandersetzung bereits erfolgt ist oder nicht. Zudem gilt, wie bereits erwähnt: Die Erbengemeinschaft darf keinen Ausgleich für die vermachten Gegenstände oder Immobilien verlangen.

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