Vermächtnisnehmer - Die rechtliche Stellung

Vermächtnis

Der Vermächtnisnehmer

Ein Vermächtnis bietet dem Begünstigten weitaus mehr Vor- als Nachteile. Gleichwohl gelten auch bei einem Vermächtnis klare gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Ein Vermächtnis dazu zu nutzen, die übrigen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu übergehen oder ihren Anteil am Nachlass so gering wie möglich zu halten, ist zum Beispiel nicht gestattet.

Schuldrechtlicher Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben

Für den Vermächtnisnehmer stellt der Letzte Wille in erster Linie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft dar. Das heißt, der Begünstigte hat das Recht, den vermachten Gegenstand oder die vermachte Leistung in seinen Besitz zu übernehmen. Um die Erbauseinandersetzung oder mögliche Schulden – es sei denn, es handelt es sich um eine Immobilie auf der noch Schulden lasten – muss sich der Vermächtnisnehmer nicht kümmern. Seine Aufgabe ist lediglich, den Anspruch auf Herausgabe geltend zu machen, notfalls per Gericht. Ob es sich beim Vermächtnis nun um einen Sachwert handelt, einen Geldbetrag oder andere Leistungen wie eine lebenslange Rente, spielt dabei keine Rolle.

Vermächtnis und Pflichtteil (Pflichtteilsrecht)

Problematisch wird es, wenn das Vermächtnis die Rechte anderer tangiert. Besteht der Nachlass nur aus einer Immobilie und wird diese dem Nachbarn vermacht, würde das Pflichtteilsrecht missachtet. Daher wäre ein solches Vermächtnis nicht rechtens und müsste seitens der Erbengemeinschaft auch nicht erfüllt werden. Denn: Ein Vermächtnis darf das Pflichtteilsrecht nicht außer Kraft setzen. Sollte das Erbe niedriger ausfallen als der Pflichtteil, besteht gegen den Begünstigten sogar ein Pflichtteilsergänzungsrecht der Erben. Auf der anderen Seite: Ist das Erbe höher als der Pflichtteil, muss das Vermächtnis erfüllt werden. Gilt das Vermächtnis hingegen einem Pflichtteilsberechtigten, wird das Vermächtnis auf den Pflichtteil angerechnet. Entscheidend ist dabei, ob das Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen wird.

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