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Das Vermächtnis - Inhalt
Mit einem Vermächtnis können Erblasser punktgenau festlegen, dass zum Beispiel ein guter Freund die Briefmarkensammlung oder die Tochter das Eigenheim erhält. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die betreffenden Objekte, ein bestimmter Geldbetrag oder andere Leistungen später an die Personen ausgehändigt werden müssen, die als würdig empfunden werden.Im Detail erklären wir in unserem Erbrecht Ratgeber zum Vermächtnis folgende Aspekte:
Inhalt: Vermächtnis und Gesamthandsgemeinschaft
- Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Vermächtnis »
- Vermächtnis und Erbschaft - Die Unterschiede »
- Vermächtnisnehmer - Die rechtliche Stellung »
- Das Vermächtnis richtig anordnen »
- Das Vermächtnis erfüllen und einfordern »
- Vermächtnis statt Erbe möglich? »
- Das Vorausvermächtnis »
- Wichtig beim Vermächtnis »
Vermächtnis - Die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ)
Viele Fragen entstehen, wenn man sich mit dem Vermächtnis als Alternative zur Erbschaft näher auseinandersetzen möchte. In unserer FAQ zu diesem Thema möchten wir versuchen die am häufigsten gestellten Fragen zum Vermächtnis aufzuklären.Vermächtnis und Erbschaft - Die Unterschiede
Unterschied Vermächtnis und Erbschaft: Mit einer Erbschaft geht eine Vielzahl von Pflichten einher, von der Verwaltung des Nachlasses bis hin zur Tilgung möglicher Schulden. Bei einem Vermächtnis bleiben diese Aspekte völlig außen vor. Der Begünstigte muss sich weder um die Erbauseinandersetzung noch um den Nachlass kümmern.Die rechtliche Stellung des Vermächtnisnehmer
Rechtliche Stellung Vermächtnisnehmer: Vermächtnisnehmer haben gegenüber den Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Objektes oder Geldbetrages, der vermacht wurde. Sie sind die Gläubiger und die Erben die Schuldner des Vermächtnisses.Das Vermächtnis richtig anordnen
Das Vermächtnis richtig anordnen: Damit ein Vermächtnis auch als solches erkannt und akzeptiert wird, muss es exakt und unmissverständlich formuliert werden. Ansonsten könnte das Vermächtnis auch als Teilungsanordnung verstanden werden.Das Vermächtnis erfüllen und einfordern
Vermächtnis erfüllen und einfordern: Sofern im Testament ein Vermächtnis verfügt wurde, hat der Begünstigte das Recht, den Gegenstand oder die Leistung, die vermacht wurden, von den Erben einzufordern. Die Erben wiederum sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen – sofern rechtlich nichts dagegen spricht.Das Vermächtnis statt Erbe möglich?
Vermächtnis statt Erbe möglich: Ob der Erblasser eine Person nun zum Vermächtnisnehmer oder zum Erben bestimmt bzw. statt eines Erbes ein Vermächtnis verfügt, steht ihm frei. Darüber hinaus kann ein Erbe gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer sein.Das Vorausvermächtnis
Vorausvermächtnis: Ist ein Erbe auch Vermächtnisnehmer, spricht man von einem Vorausvermächtnis. Das heißt, der Erbe erhält nicht nur seinen Erbteil, sondern auch das Vermächtnis. Im Unterschied zur Teilungsanordnung muss das Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet werden.Wichtig beim Vermächtnis
Durch das Vermächtnis wird der oder die Begünstigte nicht zum Erben, kann aber zusätzlich auch als Erbe eingesetzt werden.Vermächtnis unmissverständlich formulieren
Als Problem erweist sich dabei immer wieder die Formulierung. Wer ein Vermächtnis in sein Testament einfügen möchte, sollte bei der Wortwahl sehr genau aufpassen. Aus dem Letzten Willen muss hervorgehen, wer begünstigt wird und dass es sich um ein Vermächtnis handelt. Dabei haben Erblasser weitgehend freie Hand, wem sie etwas vermachen – solange sie dadurch die Erben oder Pflichtteilsberechtigten nicht über Gebühr benachteiligen. Denn auch in puncto Vermächtnis hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, damit die Rechte Dritter nicht ausgehebelt werden.Noch Fragen zur Vermächtnis? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
Sollte Ihre Frage zum Thema Vermächtnis noch nicht durch diese Beiträge geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Erbrecht-Forum! Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Vermächtnis in der Kategorie "Erbschaft und Erbe" stellen!Hier geht es zum Erbrecht Forum: Erbrecht Forum »
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