Das Vermächtnis statt Erbe

Vermächtnis

Das Vermächtnis statt Erbe

Ob eine Person Vermächtnisnehmer und/oder Erbe wird, legt der Erblasser fest. Dazu bedarf es einer eindeutigen Formulierung des Letzten Willens, aus der klar hervorgehen muss, ob ein Vermächtnis oder ein Erbe gemeint ist. Im Zweifelsfall läuft es auf ein Erbe hinaus, wenn das Vermächtnis nicht nachgewiesen werden kann. Grundsätzlich ist es aber durchaus möglich und vom Gesetzgeber auch vorgesehen, dass statt eines Erbes ein Vermächtnis bestimmt wird. Der Begünstigte seinerseits hat keinen Einfluss darauf, in welcher Form er bedacht wird.

Vermächtnis oder Erbschaft - der Erblasser entscheidet

Die Idee hinter einem Vermächtnis ist, einer Person einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag zu vermachen. Damit kann noch zu Lebzeiten sichergestellt werden, dass einem Freund die Schulden erlassen werden, die Briefmarkensammlung nicht unter den Hammer kommt oder ein Schmuckstück an die Nichte geht, der die Preziose besonders gut gefallen hat. Ob das Vermächtnis für sich steht oder auf die Erbmasse angerechnet werden soll, kann über eine Anordnung bestimmt werden. Der Erblasser hat also relativ freie Hand, wie und unter welchen Umständen er ein Vermächtnis ausgestaltet.

Auflage der Pflichtteilsanrechnung beim Vermächtnis

Daher kann der Erblasser auch ein Vermächtnis statt eines Erbes verfügen, wobei die Option besteht, eine Pflichtteilsanrechnung zur Auflage zu machen. Der Vorteil für den Begünstigten: Er/Sie weiß genau, was er bekommt und muss nicht lange mit den übrigen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft diskutieren. Selbst wenn das Erbe ausgeschlagen werden sollte, bleibt der Anspruch, der über das Vermächtnis besteht, aufrecht und kann eingefordert werden. Denn es gilt: Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, ein Erbe kann aber sehr wohl auch Vermächtnisnehmer sein (Vorausvermächtnis).

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