Das Vermächtnis erfüllen und einfordern

Vermächtnis

Das Vermächtnis erfüllen und einfordern

Den Letzten Willen des Erblassers muss man respektieren, auch wenn ein Vermächtnis möglicherweise einer Person gilt, mit der man als Erbe bzw. Erbengemeinschaft nicht einverstanden ist. Vermacht der Großvater seiner jungen Geliebten zum Beispiel das Haus am Strand, mag das den einen oder anderen Erben pikieren. Das ändert allerdings nichts am Anspruch der Begünstigten auf die Immobilie. Sie geht allerdings erst in den Besitz des Vermächtnisnehmers über, wenn sie von den Erben übergeben wird. Eigenmächtig zu handeln und bestimmte Objekte zu nehmen, nur weil sie vermacht wurden, ist nicht rechtens.

Das Vermächtnis erfüllen

Der einfachste Weg, um jedem Ärger und möglichen Forderungen aus dem Weg zu gehen: Das Vermächtnis erfüllen. Juristisch werden Erben in dem Zusammenhang als „Beschwerte“ bezeichnet. Sie sind zur Herausgabe des Objektes verpflichtet. Das gilt auch für Vermächtnisnehmer, sofern es sich um ein Untervermächtnis handelt. Erfüllt werden muss ein Vermächtnis von dem Zeitpunkt an, wenn der Nachlass in den Besitz der Erben übergeht. Der Erblasser kann zudem einen Verfalltag benennen, bis zu dem die Erben ihrer Pflicht nachkommen müssen.

Frist zur Erfüllung des Vermächtnisses

Zur Erfüllung des Vermächtnis gilt für die Erben eine Frist von zwei Monaten, beginnend ab dem Todestag des Erblassers. Danach kann das Vermächtnis vom Vermächtnisnehmer beim Erben oder der Erbengemeinschaft eingefordert werden.

Das Vermächtnis einfordern

Solange die Frist nicht verstrichen oder der Verfalltag erreicht ist, können Beschwerte sich Zeit lassen und muss sich der Vermächtnisnehmer in Geduld üben. Zeigen die Erben keinerlei Entgegenkommen oder Bereitschaft, das Vermächtnis zu erfüllen, raten Experten zu einer Mahnung. Das heißt: Der Begünstigte fordert das Vermächtnis schriftlich bei den Erben ein. Wird das Vermächtnis daraufhin immer noch nicht übergeben, bleibt nur der Klageweg über eine sogenannte Leistungsklage. Sie betrifft immer nur den Vermögenswert, der vermacht wurde. Erben müssen sich darauf einstellen, dass sie unter Umständen auch für den Verzug haftbar gemacht werden und Verzugszinsen zahlen müssen.

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