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Testament richtig schreiben und verfassen
Das Testament verfassen
Inhalt: Testament richtig schrieben und verfassen
Das Testament richtig schreiben und verfassen
Ein Testament zu schreiben, hört sich im ersten Moment einfach an. Wären da nicht die Vorschriften zum Letzten Willen und die vielen kleinen Stolpersteine, die später unter Umständen für rechtliche Auseinandersetzungen oder Zwist unter den Erben sorgen können. Damit der Nachlass ordnungsgemäß und ohne Reibereien entsprechend den Wünschen des Erblassers verteilt werden kann, muss ein Testament nicht nur eindeutig, sondern auch rechtlich einwandfrei formuliert werden. Jeder noch so kleine Zweifel oder ein falsches Wort an der falschen Stelle kann den Letzten Willen zunichtemachen. Deshalb gilt es, genau zu überlegen, ehe ein Testament verfasst wird.Testament Formvorschriften – handschriftlich
Handelt es sich um ein privates Testament, bei dem kein Notar helfend zur Seite steht, muss Zeile für Zeile von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Die Unterschrift – in dem Fall wortwörtlich zu verstehen – muss unter dem Letzten Willen stehen. Das gilt ebenso für Ergänzungen oder Änderungen, die im Laufe der Jahre erfolgen. Jede neue Passage, die nachträglich hinzugefügt wird, muss unterschrieben und eigenhändig verfasst werden. Computer, Schreibmaschine oder andere technische Hilfsmittel sind tabu. Damit die Zeilen später entziffert werden können, sollte sauber und leserlich geschrieben werden. Diese Sorge gibt es beim notariellen Testament nicht. Hier reicht die Unterschrift des Erblassers.Eindeutige Aussagen im Testament treffen
Viel schwerer dürfte es sein, ein Testament so zu formulieren, dass der Letzte Wille eindeutig daraus hervorgeht. Überlässt man diese Arbeit einem Notar, sorgt er dafür, dass keine widersprüchlichen Aussagen getroffen werden. Dass es dabei im Zweifelsfall auf jedes einzelne Wort ankommt, ist vielen schlichtweg nicht bewusst. Beispiel: Zwischen „vermachen“ und „vererben“ liegen rein rechtlich Welten. Sofern die Formulierungen ein klares Bild ergeben, werden einzelne Vokabeln zwar nicht gleich auf die Goldwaage gelegt - bleibt aber auch nur ein kleiner Interpretationsspielraum, sind Probleme nicht ausgeschlossen. Experten raten daher zu einfachen und kurzen Sätzen ohne Ausschweifungen.Testierfreiheit und nichtiges Testament
Wer im Testament bedacht wird, obliegt einzig und allein dem Erblasser. Per Gesetz sind neben natürlichen Personen wie dem Ehegatten, den Kindern, Freunden, Bekannten oder Nachbarn auch juristische Personen wie Firmen, Kirchen oder Vereine erbfähig. Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser nahezu völlig freie Hand. Es gelten nur ganz wenige Ausnahmen, bei denen ein Testament für nicht erklärt werden könnte – zum Beispiel, wenn ein Pflegeheim bzw. ein Mitarbeiter von einem Heimbewohner als Erbe eingesetzt wird.
Tipp: Trotz Testierfreiheit sollte bedacht werden: Je mehr Personen im Testament genannt werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Erbstreitigkeiten kommt. Denn sobald zwei oder mehr Erben vorhanden sind, entsteht eine Erbengemeinschaft gleichberechtigter Mitglieder.
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