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Testament ändern oder widerrufen
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Inhalt: Testament verfassen und Testament ändern oder widerrufen
- Testament ändern und widerrufen »
- Privatschriftliches Testament ändern und widerrufen »
- Notarielles Testament ändern und widerrufen »
- Gleiche Vorschriften gelten für das gemeinschaftliche Berliner Testament
Testament ändern und widerrufen
Ein Testament wird nicht für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt. Solange der Erblasser lebt, kann er seinen Letzten Willen jederzeit und nach eigenem Gutdünken ändern oder komplett widerrufen. Schließlich ergeben sich im Laufe der Jahre möglicherweise völlig neue Konstellationen oder sind Personen, die im Testament bedacht wurden, zwischenzeitlich verstorben. Experten raten, ein Testament regelmäßig zu überprüfen, ob es noch den aktuellen Umständen entspricht. Bei einer Änderung gelten dann die gleichen Regeln, die der Gesetzgeber für das Verfassen eines Testaments aufgestellt hat.Privatschriftliches Testament ändern oder widerrufen
Ein privates Testament, das handschriftlich verfasst wurde und zu Hause aufbewahrt wird, kann der Erblasser problemlos erweitern, ergänzen, ändern oder schlichtweg in den Reißwolf stecken. Sofern Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen geplant sind, müssen sie ebenfalls von Hand erfolgen und mit Unterschrift bestätigt werden. Wichtig ist hierbei, dass sowohl Ort als auch Zeit der Änderungen aus dem Testament hervorgehen und die neuen Passagen leserlich verfasst sind, damit sie weder Ärger noch Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Gleicht das Testament nach mehreren Änderungen eher einem Flickenteppich, ist es besser, den Letzten Willen komplett neu niederzuschreiben und das alte Testament zu vernichten. In dem Fall wird das bestehende Dokument gleichsam widerrufen. Ein Widerruf ist darüber hinaus durch einen entsprechenden Ungültigkeitsvermerk möglich. Gleiches gilt für ein gemeinschaftliches Berliner Testament.Notarielles Testament ändern oder widerrufen
Selbstverständlich kann auch ein notarielles Testament geändert oder widerrufen werden. Da der Letzte Wille amtlich aufbewahrt wird, reicht der Gang zum Notar, um eine Änderung vornehmen zu lassen. Andererseits kann der Erblasser sich das Testament auch aushändigen lassen und es handschriftlich ergänzen oder abändern. Hier gilt wie beim privaten Testament: Jeder Zusatz und jede Änderung muss gekennzeichnet, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit nachverfolgt werden kann, wann und wo der Erblasser das Testament überarbeitet hat. Anschließend kann der Letzte Wille wieder in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Wünscht der Erblasser hingegen, dass ein notarielles Testament ganz aus der amtlichen Verwahrung genommen wird, kommt diese Bitte einem Widerruf gleich. Das Testament verliert damit seine Gültigkeit und müsste neu aufgesetzt werden. Grundsätzlich gilt bei einem Widerruf, auf den kein neues Testament folgt bzw. wenn kein älteres Testament vorliegt: Es greift die gesetzliche Erbfolge. Gleiches gilt für ein notariell-gemeinschaftliches Berliner Testament.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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