Vorerbe und Nacherbe

Testament nach Tod des Erblassers

Der Vorerbe und Nacherbe

Ein Testament aufzusetzen, spricht bereits für Weitsicht. Wer darüber hinaus sicherstellen möchte, dass der Nachlass nicht umgehend zerpflückt und möglicherweise ein Lebenswerk zerstört wird, kann noch einen Schritt weiter gehen. Dazu müssen im Testament Vorerbe und Nacherbe benannt werden – wie es beim Berliner Testament üblich ist. Dadurch wird ein Erbe bzw. werden Erben auf Zeit bestimmt, ehe der Nacherbe endgültig über den Nachlass verfügen kann. Der Erblasser nimmt auf diese Weise langfristig Einfluss darauf, was mit seinem Vermögen geschieht.

Das Prinzip des Vorerben und Nacherben (Vorerbschaft und Nacherbschaft)

Verfügt der Erblasser testamentarisch Vorerben und Nacherben, legt er punktgenau fest, wer wann erbt. An erster Stelle steht der bzw. stehen die Vorerben. Wie weit im Voraus gedacht wird, ist letztlich dem Verfasser des Testaments überlassen. Mehrere Generationen zu überspringen, ehe der Nacherbe an der Reihe ist, ist zwar rein theoretisch möglich, in der Praxis aber mit zu vielen Fragezeichen versehen. Schließlich lässt sich nur bedingt in die Zukunft schauen. Grundsätzlich gilt: Der Vorerbe erhält zwar den Nachlass, darf aber nur unter Umständen – je nach Art der Vorerbschaft – darüber verfügen. Denn bei einer Vor- und Nacherbschaft geht es in erster Linie darum, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Wann der Nacherbe Zugriff auf das Erbe hat, legt ebenfalls der Erblasser fest. Möglich ist, den Vorerben für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt respektive Ereignis zu bestimmen. Das kann der Tod des Vorerben sein oder der 25. Geburtstag des Nacherben, um nur zwei Optionen zu nennen. In dieser Hinsicht hat der Erblasser freie Hand.

Befreiter Vorerbe und nicht befreiter Vorerbe

Es obliegt dem Erblasser ebenso, ob es sich um ein befreites Vorerbe oder nicht befreites Vorerbe, bzw. beschränktes oder unbeschränktes Vorerbe handelt. Von der Idee her, muss der Vorerbe den Nachlass wie ein Sondervermögen getrennt von seinem Hab und Gut verwalten. Ihm stehen lediglich die Erträge aus dem Nachlass zu. Dazu gehören Mieteinnahmen, Zinszahlungen oder Dividenden. Aus diesen Einnahmen müssen die Erhaltungskosten für den Nachlass bestritten werden (Renovierungen, Versicherungen etc.). Ansonsten darf das Erbe nicht angerührt werden. Man spricht in dem Fall von einem (beschränkten) nicht befreiten Vorerbe. Der Erblasser hat allerdings auch die Möglichkeit, ein (unbeschränktes) befreites Vorerbe zu bestimmen. Dadurch erhält der Vorerbe etwas mehr Spielraum, muss den Nachlass aber nach wie vor zusammenhalten. Dabei hat der Nacherbe jederzeit das Recht, ein Nachlassverzeichnis oder Auskünfte zum Bestand der Erbschaft anzufordern.

Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum

Sollte Ihre Frage zum Thema Testament nach Tod des Erblassers und den oben aufgeführten Themen noch nicht durch diese Beiträge geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Erbrecht-Forum! Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Testament verfassen in der Kategorie "Testament" stellen!

Hier geht es zum Erbrecht Forum: Erbrecht Forum »

Günstige Rechtsberatung durch Erbrecht Anwalt

Ihr Sachverhalt zum Thema Testament kann durch diese Informationsseiten und das Erbrecht Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie unsere Onlineberatung für Erbrecht. Fordern Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung per E-Mail an!

Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Erbrecht Anwalt einholen »


Sie brauchen einen Rat vom Anwalt?