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Testamentseröffnung
Testament nach Tod des Erblassers
Inhalt: Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung
Liegt ein Testament vor, ist es Aufgabe des zuständigen Nachlassgerichtes – einer Abteilung des Amtsgerichtes – das weitere Vorgehen zu koordinieren und das Testament zu eröffnen. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Lebte der Erblasser nicht in der Bundesrepublik, erfolgt die Testamentseröffnung über das Nachlassgericht in Berlin-Schöneberg. Eine Ausnahme besteht in Baden-Württemberg. Sofern das Testament nicht bei Gericht, sondern bei einem Notar hinterlegt wurde, eröffnet er den Letzten Willen. Die Testamentseröffnung an sich bezeichnet dabei lediglich den Vorgang, bei dem das Testament verlesen wird.Die Einladung zur Testamentseröffnung
Die Arbeit des Nachlassgerichtes beginnt, sobald die Information über den Todesfall vorliegt. Sofern das Testament nicht bei einem Notar oder beim Gericht hinterlegt wurde, ist der Finder bzw. die Person, die mit der Verwahrung beauftragt wurde, verpflichtet, sich unverzüglich beim Nachlassgericht zu melden und das Testament abzugeben. Ab diesem Zeitpunkt bemüht sich das Gericht darum, die Erben ausfindig zu machen und zur Testamentseröffnung zu laden. Der Termin wird vom Gericht festgelegt. Eingeladen werden die nächsten Familienangehörigen, zumal sie per Gesetz pflichtteilsberechtigt sind, sonstige Erben, die im Testament bedacht werden, und gegebenenfalls der Testamentsvollstrecker. Handelt es sich eher um einen kleinen Nachlass, ist es durchaus üblich, dass ein Testament eröffnet wird, ohne dass die Erben anwesend sind. Sie erhalten anschließend das Protokoll zur Testamentseröffnung und eine beglaubigte Kopie des Testaments zugeschickt.Einsichtnahme in das Testament und beglaubigte Kopie
Wird das Testament in Anwesenheit der Erben verlesen, hat jede Person, die zur Testamentseröffnung geladen wurde, das Recht, Einsicht in das Originaldokument bzw. die Originaldokumente zu nehmen. Darüber hinaus überlässt das Nachlassgericht jedem Erben beglaubigte Kopien sämtlicher Unterlagen, die im Rahmen der Testamentseröffnung zur Kenntnis gebracht wurden. Das Original verbleibt weiterhin bei Gericht. Einsicht nehmen und eine Kopie verlangen dürfen dann nur noch Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.Ist die Teilnahme an der Testamentseröffnung Pflicht?
Die Einladung des Nachlassgerichtes zu einer Testamentseröffnung stellt keine Verpflichtung dar, den Termin auch wahrzunehmen. Es ist aber durchaus ratsam, sich die Zeit zu nehmen. Der Vorteil besteht darin, dass nach der Eröffnung des Testaments der gesamte Letzte Wille eingesehen werden kann. Sollte man nicht an der Testamentseröffnung teilnehmen (können), teilt das Amtsgericht den Betroffenen später nur die Passagen mit, die für das eigene Erbe von Belang sind – sprich, es handelt sich nur um einen Ausschnitt des Testaments. Wichtig ist in dem Zusammenhang vor allem das Eröffnungsprotokoll. Denn ab dem Tag, an dem ein Testament eröffnet wurde, beginnt unter anderem die sechswöchige Frist zur Ausschlagung des Erbes.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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