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Inhalt: Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer
Bezogen auf die Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge sind Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer absolut deckungsgleich. Diesbezüglich macht das Finanzamt keinen Unterschied. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber, den Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre in Anspruch zu nehmen, wodurch die Option der Schenkung steuerlich durchaus interessant ist. Ein weiterer Aspekt, durch den sich die Erbschafts- von der Schenkungssteuer unterscheidet: Die Steuer geht nicht automatisch zulasten des Beschenkten. Auch der Schenkende kann die Steuer übernehmen.Fälligkeit der Schenkungssteuer
Damit überhaupt Schenkungssteuern erhoben werden können, muss das Finanzamt über die Schenkung informiert werden. Dazu haben Schenker und Beschenkter drei Monate Zeit. Es reicht, die Schenkung formlos anzuzeigen, indem die Namen und das Verhältnis der Beteiligten zueinander, Wert und Datum der Schenkung sowie alle Schenkungen der vergangenen zehn Jahre genannt werden. Die Entscheidung, ob eine Steuererklärung nötig ist, trifft das Finanzamt anhand dieser Informationen. Wird ein Steuerformular zugestellt, bleibt mindestens einen Monat Zeit, es auszufüllen und einzureichen.Höhe der Schenkungssteuer
Wie hoch die Schenkungssteuer letztlich ist, richtet sich nach zwei Faktoren: dem Verwandtschaftsgrad bzw. dem Verhältnis von Beschenktem zu Schenkendem, aus dem sich die Steuerklasse und der Freibetrag ergeben, sowie dem Wert der Schenkung. Der Steuerklasse I gehören zum Beispiel Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und die Enkel an. Für sie beträgt der Steuersatz bei einer Schenkung bis 300.000 Euro 11,0 Prozent, wobei für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro gilt. Die genauen Steuersätze und Freibeträge erklären wir im Kapitel Höhe der Schenkungssteuer und Schenkungssteuer Freibetrag.Schenkungssteuer berechnen - Beispiele
Hier einige Beispiele zur Berechnung der Schenkungsteuer:- Der Vater schenkt dem Sohn ein Wertpapierpaket im Wert von 450.000 Euro. Für den Sohn gilt in dem Fall die Steuerklasse I. Als Freibetrag sieht der Gesetzgeber 400.000 Euro vor. Das ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 50.000 Euro, für den in Steuerklasse I 7,0 Prozent Steuern gezahlt werden müssen, also 3.500 Euro.
- Eine Tochter erhält von der Mutter eine Schenkung im Wert von 400.000 Euro und von Vater ebenfalls eine Schenkung im Wert von 400.000 Euro. Aufgrund des Freibetrags von 400.000 Euro für Kinder bleiben in diesem Beispiel beide Schenkungen steuerfrei.
- Ein guter Freund, der sich über Jahre hinweg um das Grundstück gekümmert und Schnee geschoben hat, wird mit einer Schenkung in Höhe von 50.000 Euro bedacht. Hier greift Steuerklasse III und gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt demnach 30.000 Euro. Die Höhe der Steuer bei einem Steuersatz von 30 Prozent: 9.000 Euro. Um den Freund nicht damit zu belasten, kann der Schenkende die Steuer übernehmen.
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