Schenkung
Erbrecht - Informationen
Testament Muster
Erbrecht Forum
Erbschaftssteuergesetz
Erbrecht Rechtsberatung
Weitere Informationen
Schenkungssteuer Höhe und Freibetrag
Schenkung statt Erbe
Inhalt: Schenkungssteuer Höhe und Schenkungssteuer Freibeträge
Die Schenkungssteuer Höhe und Schenkungssteuer Freibetrag
Ob nun Erbe oder Schenkung: Der Staat ist immer mit von der Partie und verlangt seinen Anteil in Form einer Steuer. In welcher Höhe Schenkungssteuern anfallen und welche Freibeträge geltend gemacht werden dürfen, richtet sich wie bei der Erbschaftssteuer im Wesentlichen nach zwei Kriterien: Dem Wert der Schenkung als Grundlage für die Steuerberechnung und der Steuerklasse, die anhand des Verwandtschaftsgrades ermittelt wird.Der Wert der Schenkung
Das wichtigste Merkmal ist und bleibt die Höhe der Schenkung, also der Vermögenszuwachs zugunsten des Beschenkten. Bei Sachwerten und Wertpapieren wird dazu der aktuelle Markt- bzw. Kurswert zugrunde gelegt. Angenommen, der Wert eines Gemäldes wird mit 100.000 Euro beziffert, fließen auch 100.000 Euro in die Berechnung der Steuer ein. Bei Bar-Schenkungen gilt schlichtweg der Betrag, der verschenkt wurde. Deutlich komplizierter sind die Regelungen, wenn Immobilien, also Grundstücke und/oder Häuser bzw. Wohnungen verschenkt werden. Hier gilt in erster Linie die Verkehrswertermittlung gemäß Baugesetzbuch.Die Schenkung Steuerklassen
Mit welchem Steuersatz die Schenkung versteuert wird, richtet sich nach der Steuerklasse. Hier gilt folgende Einteilung:- Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel
- Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen
- Steuerklasse III: übrige Personen (z.B. Freunde, Nachbarn)
Der Schenkungssteuer Freibetrag
Ganz wichtig, um nicht auf die gesamte Schenkung Steuern zahlen zu müssen, sind die Freibeträge. Diesbezüglich gelten folgende Werte:- 500.000 Euro: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- 400.000 Euro: Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder
- 200.000 Euro: Enkel
- 20.000 Euro: Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen und übrige Personen
Bei Schenkungen dürfen die Freibeträge übrigens alle zehn Jahre in Anspruch genommen und geltend gemacht werden.
Der Schenkungssteuer Steuersatz
Der Steuersatz, also der Prozentsatz der Schenkung, der als Steuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, ergibt sich aus der Höhe der Schenkung und der Steuerklasse:Wert bis ... in Euro |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
> 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
Sollte Ihre Frage zum Thema Schenkung und Schenkungssteuer (Schenkungsteuer) noch nicht durch diesen Beitrag geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Erbrecht- und Schenkung-Forum! Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Schenkung und Schenkungssteuer (Schenkungsteuer) in der Kategorie "Schenkung" stellen!Hier geht es zum Erbrecht und Schenkung Forum: Schenkung Forum »
Günstige Rechtsberatung durch Erbrecht Anwalt
Ihr Sachverhalt zum Thema Schenkung und Schenkungssteuer (Schenkungsteuer) kann durch diese Informationsseiten und das Erbrecht- und Schenkung-Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie unsere Onlineberatung für Erbrecht. Fordern Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung per E-Mail an!Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Erbrecht Anwalt einholen »