Schenkungssteuer Höhe und Freibetrag

Schenkung statt Erbe

Die Schenkungssteuer Höhe und Schenkungssteuer Freibetrag

Ob nun Erbe oder Schenkung: Der Staat ist immer mit von der Partie und verlangt seinen Anteil in Form einer Steuer. In welcher Höhe Schenkungssteuern anfallen und welche Freibeträge geltend gemacht werden dürfen, richtet sich wie bei der Erbschaftssteuer im Wesentlichen nach zwei Kriterien: Dem Wert der Schenkung als Grundlage für die Steuerberechnung und der Steuerklasse, die anhand des Verwandtschaftsgrades ermittelt wird.

Der Wert der Schenkung

Das wichtigste Merkmal ist und bleibt die Höhe der Schenkung, also der Vermögenszuwachs zugunsten des Beschenkten. Bei Sachwerten und Wertpapieren wird dazu der aktuelle Markt- bzw. Kurswert zugrunde gelegt. Angenommen, der Wert eines Gemäldes wird mit 100.000 Euro beziffert, fließen auch 100.000 Euro in die Berechnung der Steuer ein. Bei Bar-Schenkungen gilt schlichtweg der Betrag, der verschenkt wurde. Deutlich komplizierter sind die Regelungen, wenn Immobilien, also Grundstücke und/oder Häuser bzw. Wohnungen verschenkt werden. Hier gilt in erster Linie die Verkehrswertermittlung gemäß Baugesetzbuch.

Die Schenkung Steuerklassen

Mit welchem Steuersatz die Schenkung versteuert wird, richtet sich nach der Steuerklasse. Hier gilt folgende Einteilung:
  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen
  • Steuerklasse III: übrige Personen (z.B. Freunde, Nachbarn)

Der Schenkungssteuer Freibetrag

Ganz wichtig, um nicht auf die gesamte Schenkung Steuern zahlen zu müssen, sind die Freibeträge. Diesbezüglich gelten folgende Werte:
  • 500.000 Euro: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • 400.000 Euro: Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder
  • 200.000 Euro: Enkel
  • 20.000 Euro: Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen und übrige Personen
Bei Schenkungen dürfen die Freibeträge übrigens alle zehn Jahre in Anspruch genommen und geltend gemacht werden.

Der Schenkungssteuer Steuersatz

Der Steuersatz, also der Prozentsatz der Schenkung, der als Steuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, ergibt sich aus der Höhe der Schenkung und der Steuerklasse:

Wert bis ...
in Euro
Steuerklasse
I
Steuerklasse
II
Steuerklasse
III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
> 26.000.000 30 % 43 % 50 %

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