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Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe
Schenkung statt Erbe
Inhalt: Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe
Die Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe
Das Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken, um möglicherweise ungeliebten Erben ein Schnippchen zu schlagen und den Nachlass zu schmälern, ist ein durchaus nachvollziehbarer Gedanke. Dagegen sprechen allerdings die gesetzlichen Vorschriften. Sie sorgen dafür, dass sich vorzeitige Schenkungen auf das spätere Erbe auswirken.Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung
Der wichtigste Aspekt ist diesbezüglich der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch wird damit begründet, dass Schenkungen die Höhe des Erbes nachteilig beeinflussen. Statt nur den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls – also dem Tod des Erblassers – zugrunde zu legen, müssen bei der Bemessung des Pflichtteils daher auch die Schenkungen berücksichtigt werden. Das heißt, der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch darauf, dass sein Pflichtteil um den Wert der Schenkungen ergänzt wird. Auf der anderen Seite: Eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten wird ebenfalls auf dessen Pflichtteil angerechnet, sofern der Erblasser dies im Rahmen der Schenkung angeordnet hat.Anrechnung einer Schenkung auf das Erbe
Wann und in welcher Höhe Schenkungen in den Nettowert des Nachlasses einfließen, legt der Gesetzgeber fest. Die Regelungen wurden zum 1. Januar 2010 grundlegend überarbeitet. Bislang galt, dass alle Geschenke, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten, in voller Höhe dem Nachlass zugeschlagen werden. Nunmehr erfolgt eine Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergeht, reduziert sich der Wert, der angerechnet werden muss, um zehn Prozent. Erfolgt die Schenkung im Jahr des Todes, fließt sie zu 100 Prozent in die Berechnung ein. Im zweiten Jahr sind es 90 Prozent und im zehnten Jahr nur noch zehn Prozent. Danach ist die Schenkung für den Pflichtteil ohne Belang.Wertermittlung der Schenkung
Maßgeblich für den Wert einer Schenkung ist, ob es sich um verbrauchbare Sachen oder andere Gegenstände handelt. Als verbrauchbar gelten unter anderem Wertpapiere und Geld. In dem Fall gilt der Wert am Tag der Schenkung. Ansonsten wird der aktuelle Wert angesetzt. Ausnahme: Der Wert war zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger. Ganz außen vor bleiben Geschenke, die als Pflicht- oder Anstandsschenkung erfolgen. Darunter fallen zum Beispiel Spenden oder Gastgeschenke.Ausgleichspflicht unter Nachkommen bei der Erbschaft
Eine weitere Folge von Schenkungen ist der Ausgleich unter quotengleich erbenden Nachkommen, zum Beispiel Geschwistern. Wurde dem Sohn ein Auto geschenkt und der Tochter nicht, muss der Sohn diesen Vermögensvorteil später aus seiner Erbschaft ausgleichen. Diese Ausgleichspflicht besteht nicht, wenn es sich um Ausstattungen zum Beispiel für die Hochzeit oder um Zuschüsse zum Lebensunterhalt bzw. zur Ausbildung handelt, solange sie sich in einem normalen Rahmen bewegen. Ebenso kann der Erblasser verfügen, dass die Schenkung nicht ausgeglichen werden muss.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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