Welcher Erbe zahlt den Pflichtteil?

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Welcher Erbe zahlt den Pflichtteil?

Der Anspruch auf den Pflichtteil kann immer nur gegenüber dem oder den testamentarischen Erben geltend gemacht werden. Sie sind per Gesetz dazu angehalten, den Pflichtteil zu zahlen. Außen vor bleiben Vermächtnisnehmer und Personen, die im Testament durch die eine Auflage begünstigt wurden. Selbst der Testamentsvollstrecker, sofern vom Erblasser eingesetzt, ist nicht Ansprechpartner oder gar Anspruchsgegner eines Pflichtteilsberechtigten.

Schuldner und Gläubiger des Pflichtteils

Schuldner des Pflichtteils sind somit ausschließlich die Erben. Auf der anderen Seite stehen die Angehörigen, die vom Erbe bzw. der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden und somit Anrecht auf einen Pflichtteil haben. Da sie nicht in die Erbauseinandersetzung involviert sind und dementsprechend auch nichts mehr mit dem Nachlass zu tun haben, werden Pflichtteilsberechtigte zu sogenannten Nachlassgläubigern.

Die rechtliche Stellung der beteiligten Erben

Die Tatsache, dass Pflichtteilsberechtigte Gläubiger und Erben Schuldner des Pflichtteils sind, ergibt sich unter anderem aus der rechtlichen Stellung der Beteiligten. Erben sind Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen nicht nur das Vermögen, sondern auch sämtliche damit einhergehende Pflichten. Angehörige, denen nur der Pflichtteil zusteht, weil sie enterbt wurden, haben hingegen keinerlei Rechte am Vermögen des Erblassers. Dafür können sie sich an die Rechtsnachfolger wenden und ihre Rechte als Gläubiger durchsetzen. Das beinhaltet zum Beispiel den Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und den Wert des Nachlasses.

Wie wird der Pflichtteil gezahlt?

Der Pflichtteil wird von den Erben üblicherweise als Geldbetrag ausgezahlt – in Höhe von 50 Prozent der Quote, die dem Pflichtteilsberechtigte als gesetzlicher Erbteil zugestanden hätte. Möglich ist allerdings auch, dass der Pflichtteil in Form materieller Güter beglichen wird, also durch Kunst- oder auch Einrichtungsgegenstände. Das setzt voraus, dass sich beide Parteien einig sind und der Wert des Gutes dem Pflichtteil entspricht.

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