Weitere Begünstigte neben den Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Weitere Begünstigte neben Pflichtteilsberechtigten

Die gesetzliche Erbfolge oder mögliche Pflichtteilsansprüche können einem Erblasser vom Prinzip her völlig egal sein. Im Testament oder im Erbvertrag darf per Gesetz nahezu jede Person berücksichtigt werden, vom Briefzusteller bis zum Nachbarn. Der Kreis der Begünstigten lässt sich also ganz nach Belieben erweitern oder einschränken. Dazu steht dem Erblasser eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei sollte allerdings bedacht werden, dass jeder weitere Begünstigte den Erben das Leben unnötig schwer macht. Daher ist es ratsam, Vermächtnisse, Auflagen und Anordnungen nur wohl überlegt zu formulieren. Denn sollte sich ein Erbe weigern, die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen, verwirkt er seine Erbberechtigung.

Schenkungsvertrag – Lebensversicherung und Sparkonto

Wer auf welche Weise am Nachlass beteiligt und somit zum Begünstigten wird, kann gezielt gesteuert werden. Gängige Praxis ist zum Beispiel eine Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten Person. Rechtlich handelt es sich dabei dann um einen „Vertrag zugunsten Dritter“. Üblich ist in dem Zusammenhang ein Schenkungsvertrag, der mit dem Ableben des Schenkenden in Anspruch genommen wird.

Nach dem Tod des Erblassers steht dem Begünstigten die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu. Ähnlich verhält es sich bei Sparkonten, die für eine andere Person eingerichtet wurden. Ansprechpartner sind in dem Fall, anders als beim Pflichtteil, nicht die Erben bzw. die übrigen Erbberechtigten, sondern ausschließlich die Assekuranz oder die Bank. Die Vermögenswerte aus der Versicherung oder dem Sparkonto zählen dabei übrigens nicht zum eigentlichen Nachlass. Wichtig: Unter Umständen können die Erben Widerspruch einlegen oder es werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.

Vermächtnis & Co

Weitere Optionen, jemanden am Erbe teilhaben zu lassen, sind Schenkungen, Wohn- und Nießbrauchsrechte, Leibrenten sowie Vermächtnisse. Handelt es sich um ein Vermächtnis – etwa, dass der Haushälterin 25.000 Euro vermacht werden – kommt es auf die richtige Formulierung an, damit es auch als Vermächtnis erkannt und anerkannt wird. Im Zweifelsfall würde der Begünstigte ansonsten zum Erben.

Die Steuern

Da jede Zuwendung, ob nun in Form einer Lebensversicherung oder einer Schenkung, mit einem Vermögenszuwachs einhergeht, wird sich das Finanzamt auch bei den Begünstigten melden. Die Höhe der Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer richtet sich nach dem erworbenen Wert und dem jeweiligen Erbschaftssteuer Steuerfreibetrag.

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