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Verjährung des Pflichtteils
Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch
Inhalt: Verjährung des Pflichtteils
Verjährung des Pflichtteils
Der Anspruch auf den Pflichtteil muss innerhalb einer gesetzlich verankerten Frist geltend gemacht werden. Anderenfalls verjährt der Pflichtteil. Dadurch genießen Erben ausreichend Sicherheit, dass sie nicht völlig überraschend mit einem Pflichtteilsanspruch konfrontiert werden und das eigentlich schon auseinandergesetzte Erbe wieder zum Thema wird. Schließlich muss irgendwann auch ein Schlussstrich gezogen werden können. Dabei profitieren Pflichtteilsberechtigte von einem recht großzügig bemessenen zeitlichen Rahmen, der darüber hinaus auch noch unterbrochen werden kann.Beginn der Verjährungsfrist
Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Anspruch auf den Pflichtteil angemeldet werden kann, sind a) die Kenntnis vom Erbfall und b) das Wissen, enterbt worden zu sein. Sobald man über beide Fakten informiert wurde, zum Beispiel im Rahmen der Testamentseröffnung oder durch den Erhalt der Eröffnungsurkunde, beginnt die Verjährungsfrist. Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre, unabhängig davon, ob es sich um einen Pflichtteilsanspruch, einen Pflichtteilsrestanspruch oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt. Wird zwischenzeitlich geklagt oder gemahnt, wird die Drei-Jahresfrist unterbrochen. Deutlich länger gestaltet sich die Verjährungsfrist, wenn man nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Erblasser verstorben ist. In dem Fall sieht der Gesetzgeber sogar eine Frist von 30 Jahren vor.Weitere Fristen: Pflichtteil Verjährung
Beachtet werden muss darüber hinaus die Frist, die für Schenkungen gilt. Denn innerhalb der ersten zehn Jahre wird eine Schenkung prozentual auf den Nachlasswert und damit auch den Pflichtteil angerechnet. Im ersten Jahr zu 100 Prozent. In jedem weiteren Jahr sinkt die Quote um zehn Prozent.Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Fristen zum Pflichtteil:
BGB | Thema | Beginn bzw. Ende der Frist | Frist |
2332 |
Pflichtteilsanspruch |
Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem man über den Erbfall und die Enterbung informiert wurde. | drei Jahre |
2332 |
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen | Maßgeblich ist der Erbfall. | drei Jahre |
2313 |
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigen |
Ende des Kalenderjahres, in dem man über den Erbfall und die Enterbung informiert wurde. | drei Jahre |
2316 |
Vervollständigung des Pflichtteils |
Ende des Kalenderjahres, in dem man über den Erbfall und die Enterbung informiert wurde. | drei Jahre |
2305 |
Pflichtteilsanspruch unzureichend bedachter Erben |
Ende des Kalenderjahres, in dem man über den Erbfall und die Enterbung informiert wurde. | drei Jahre |
2307 |
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen |
Ende des Kalenderjahres, in dem man über den Erbfall und die Enterbung informiert wurde. | drei Jahre |
2325 |
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen |
Von der Schenkung bis zum Erbfall. |
zehn Jahre |
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