Schuldner des Pflichtteils bei Erbengemeinschaft

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Schuldner des Pflichtteils bei Erbengemeinschaft

Hat der Vater den Sohn zum Alleinerben bestimmt und die Tochter enterbt, lässt sich das Thema Pflichtteil relativ leicht abhaken. Die Tochter muss ihren Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber dem Bruder geltend machen. Wenn es allerdings mehrere Erben gibt, also eine Erbengemeinschaft, wird es etwas komplizierter – zumindest für die Erben. Denn sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Schuldner des Pflichtteils.

Jeder Miterbe haftet für den Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte könnte nun alle Erben abklappern und dort den Pflichtteil in Höhe der jeweiligen Erbquote einfordern. Da dieses Vorgehen relativ aufwendig wäre, steht es Pflichtteilsberechtigten frei, welchen Erben sie sich herauspicken, um die Ansprüche geltend zu machen. Denn grundsätzlich haftet jeder Miterbe in voller Höhe für den Pflichtteil. Idealerweise sucht man sich dazu ein finanzkräftiges Mitglied der Erbengemeinschaft, um sofort ausgezahlt werden zu können. Allerdings gilt, dass die Haftung der Erben sich vor der Teilung des Nachlasses, sprich der Erbauseinandersetzung, lediglich auf den reinen Nachlass, nicht aber auf das Privatvermögen bezieht. Erst wenn das Erbe geteilt wurde, haften die Mitglieder der Erbengemeinschaft auch mit ihrem persönlichen Besitz für einen Pflichtteilsanspruch. Der Erbe, der den Pflichtteilsanspruch erfüllt hat, muss sich dann seinerseits an die Miterben wenden, damit sie ihren Anteil zahlen.

Ansprüche gegenüber pflichtteilsberechtigen Miterben

Sollte es im Kreis der Erbengemeinschaft einen Miterben geben, der vom Prinzip her auch pflichtteilsberechtigt wäre, muss der Pflichtteil unter Umständen nicht in voller Höhe gezahlt werden. Der Betroffene kann die Zahlung ablehnen, falls der eigene fiktive Pflichtteil durch den Pflichtteilsanspruch eines Dritten in Mitleidenschaft gezogen würde. Kurzum: Der Pflichtteilsanspruch müsste nur in der Höhe befriedigt werden, dass der eigene Pflichtteil – auch wenn er nur fiktiv ist – in voller Höhe erhalten bleibt.

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