Pflichtteil unehelicher Kinder

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Pflichtteil unehelicher Kinder

Uneheliche Kinder wurden im deutschen Erbrecht über Jahre hinweg benachteiligt. Das gilt sowohl für den Erbanspruch an sich als auch für den Pflichtteil. Inzwischen wurden die Gesetze mehrfach überarbeitet, mit dem Ergebnis, dass jetzt auch uneheliche Kinder Anrecht auf den Pflichtteil haben. Damit stehen sie ehelichen Abkömmlingen rein rechtlich gleich – mit einer Ausnahme: Der Erbfall trat vor dem 29. Mai 2009 ein.

Die Gesetzesänderungen zum Pflichtteil unehelicher Kinder

Ziel der Gesetzesänderungen war es, das Erbrecht der gesellschaftlichen Wirklichkeit anzupassen. Schließlich stellen uneheliche Kinder längst keine Ausnahme mehr dar. Dieser Umstand sollte sich auch im Erbrecht widerspiegeln, das diesbezüglich noch dem „alten Denken“ folgte. Bis 2010 hatten nicht eheliche Kinder keine Chancen, am Nachlass beteiligt zu werden, wenn sie nicht im Testament oder in einem Erbvertrag berücksichtigt wurden. Sie gingen schlichtweg leer aus. In einem ersten Schritt Mitte 2010 wurden eheliche und uneheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Es galt allerdings eine Sonderregelung, wonach uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, kein gesetzliches Erbrecht haben, weil sie mit ihren Vätern als nicht verwandt galten. Auch hiervon gab es eine Ausnahmeregel: Wenn der Vater schon vor dem 2. Oktober 1990 im Bereich der ehemaligen DDR lebte, war der Geburtstermin unerheblich.

Ein Jahr später, Anfang 2011, wurden auch diese Sonderregelungen gekippt. Seither haben uneheliche Kinder unabhängig davon, wo der Vater wohnt(e) oder wann sie geboren wurden, einen Anspruch auf das Erbe respektive ihren Pflichtteil. Voraussetzung dafür: Der Erbfall trat nach dem 29. Mai 2009 ein. An dieser Regelung gibt es aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbotes auch nichts zu rütteln. Zu den Neuerungen erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: „Endlich erben alle nicht ehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist“.

Höhe des Anspruchs unehelicher Kinder bei Enterbung

Damit gilt jetzt auch für nicht eheliche Kinder: Sollten sie enterbt worden sein, können sie gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dabei entspricht der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum

Sollte Ihre Frage zum Thema Pflichtteil, Pflichtteilsanspruch und den oben aufgeführten Themen noch nicht durch diese Beiträge geklärt sein, wenden Sie sich doch einfach an unser Erbrecht-Forum! Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Pflichtteil in der Kategorie "Erbschaft und Erbe" stellen!

Hier geht es zum Erbrecht Forum: Erbrecht Forum »

Günstige Rechtsberatung durch Erbrecht Anwalt

Ihr Sachverhalt zum Thema Pflichtteil und Pflichtteil Anspruch kann durch diese Informationsseiten und das Erbrecht Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie unsere Onlineberatung für Erbrecht. Fordern Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung per E-Mail an!

Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Erbrecht Anwalt einholen »


Sie brauchen einen Rat vom Anwalt?