Pflichtteil entziehen und Pflichtteilsbeschränkung

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Den Pflichtteil entziehen

Der Pflichtteil stellt für Angehörige, die enterbt oder im Testament nicht berücksichtigt wurden, die letzte Chance dar, doch noch am Erbe beteiligt zu werden. Der Gesetzgeber sieht den Pflichtteil in dem Sinne als Schutzfunktion, erkennt aber durchaus an, dass es auch gute oder vielmehr triftige Gründe dafür gibt, bestimmten Personen nicht nur das Erbe, sondern auch den Pflichtteil zu entziehen. Unter Umständen geht ein eigentlich Pflichtteilsberechtigter dann ganz leer aus.

Gründe für einen Pflichtteilsentzug

Diese Umstände sind per Gesetz klar definiert und lassen keinerlei Spielraum. Der Pflichtteil kann gemäß der Paragrafen 2333 bis 2335 des Bürgerlichen Gesetzbuches entzogen werden, wenn die betreffende Person
  • versucht hat, den Erblasser oder einen engen Angehörigen des Erblassers zu ermorden,
  • ihr schwere körperliche Misshandlungen am Erblasser oder der Familie des Erblassers vorgeworfen werden,
  • andere Verbrechen oder schwere und vorsätzliche Vergehen zur Last gelegt werden, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung oder einer Anordnung zur Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt geahndet wurden,
  • oder die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt wurde.
Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass die Straftat zu dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteil entzogen wird, bereits begangen worden sein muss.

Wie entzieht man den Pflichtteil?

Erblasser, die einem Angehörigen den Pflichtteil entziehen möchte, müssen im Testament oder im Erbvertrag die Entziehung explizit und unmissverständlich anordnen. Dazu müssen die Person und der Grund für den Pflichtteilsentzug genannt werden. Da die Person, deren Pflichtteil entzogen wird, die Möglichkeit hat, von einem Gericht feststellen zu lassen, ob die Anordnung des Pflichtteilentzugs rechtswirksam ist, sollte sehr genau darauf geachtet werden, wie das Testament bzw. die entsprechende Passage formuliert wird.

Die Beschränkung des Pflichtteils

Statt den Pflichtteil ganz zu entziehen, kann der Erblasser auch zum Mittel der Pflichtteilsbeschränkung greifen. Möglich ist dieser Schritt, wenn der Pflichtteilsberechtigte überschuldet ist und durch den Pflichtteil seine eigenen Einkünfte gefährden würden oder wenn die Person bereits im fortgeschrittenen Stadium unter Verschwendungssucht leidet. Als riskant gilt hingegen die Option, durch Schenkungen den Pflichtteil zu minimieren. Denn alle Schenkungen der vergangenen zehn Jahre müssen dem Nachlass prozentual hinzugerechnet werden – im Jahr ersten Jahr zu 100 Prozent, im zweiten Jahr um 90 Prozent usw. Ausgenommen davon sind nur Anstandsschenkungen.

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