Pflichtteil des Ehegatten

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Pflichtteil des Ehegatten

Ehegatten haben, wie die Kinder des Erblassers, Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Partner sie vor seinem Ableben enterbt hat oder sie gar nicht erst im Testament oder in einem Erbvertrag aufführt. Dabei kommt es, wie im Ehegattenerbrecht, zum einen auf den Güterstand an, in dem das Paar lebte. Zum anderen muss berücksichtigt werden, welche anderen Angehörigen Anspruch auf den Nachlass haben. Letztlich gilt, analog zu allen anderen Pflichtteilsberechtigten: Der Pflichtteil entspricht 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils, der in dem Fall über das Ehegattenerbrecht definiert wird.

Pflichtteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Entscheidend ist in dem Zusammenhang vor allem der Güterstand. Handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft, also den gesetzlichen Güterstand, für den kein Ehevertrag abgeschlossen wurde oder andere Vereinbarungen gelten, hat der Ehepartner Anrecht auf einen höheren gesetzlichen Erbteil und damit auch auf einen höheren Pflichtteil. Das rührt daher, dass bei Zugewinngemeinschaften ein pauschaler Ausgleich des Zugewinns erfolgt. Angenommen das Paar hatte Kinder, erhält der Ehegatte 25 Prozent des Nachlasses plus pauschal weitere 25 Prozent. Ohne Enterbung oder Nichterwähnung bestünde ein Anspruch auf 50 Prozent des Erbes. Der Pflichtteilsanspruch beträgt demnach 25 Prozent des Nachlasswertes (die Hälfte von 50 Prozent).

Pflichtteil des Ehegatten bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Lebte das Paar in Gütertrennung, gelten vom Prinzip her die gleichen Regeln. Berechnungsgrundlage ist auch hier die im Ehegattenerbrecht vorgegebene Erbquote. Bei einem Kind wären es regulär 50 Prozent. Daraus ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch von 25 Prozent. Bei zwei Kindern besteht ein Anrecht auf ein Drittel des Erbes und somit auf einen Pflichtteil von einem Sechstel. Haben Erblasser und Ehepartner notariell eine Gütergemeinschaft vereinbart, steht dem Partner nach dem Tod des Ehegatten normalerweise ein Viertel des Nachlasses zu, als Pflichtteil nur ein Achtel.

Wann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil?

Das Anrecht auf den Pflichtteil endet, wenn das Paar sich scheiden lässt. Dazu muss die Scheidung noch nicht einmal rechtskräftig und vollzogen sein. Der Pflichtteilsanspruch erlischt bereits, wenn die Scheidung eingereicht wurde und beide Partner zugestimmt haben.

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