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Pflichtteil Anspruch bei Enterbung
Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch
Inhalt: Pflichtteil Anspruch bei Enterbung
Pflichtteil Anspruch bei Enterbung
Voraussetzung, um überhaupt Anspruch auf den Pflichtteil erheben zu können, ist, vorher enterbt worden zu sein. Dazu reicht es nicht, dass nur mit der Enterbung gedroht wurde. Den Worten müssen in dem Fall auch Taten in Form eines Testaments folgen. Ohne einen schriftlich fixierten Letzten Willen, aus dem klipp und klar hervorgeht, wer aus welchem Grund enterbt wurde, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Gibt es hingegen ein Testament oder zumindest einen Erbvertrag mit dem Hinweis auf die Enterbung eines nahen Angehörigen, wird dadurch der Pflichtteilsanspruch ausgelöst.Jemanden im Testament enterben - richtige Formulierung und Nichterwähnung
Wie in vielen anderen Bereichen des Erbrechts kommt es hierbei vor allem auf die richtige Formulierung an. Um nur ein mögliches Beispiel zu nennen: „Mein Sohn Arndt wird enterbt, weil er sich seit Jahren nicht mehr gemeldet hat.“ Vom Prinzip her würde es sogar reichen, wenn das Testament oder der Erbvertrag ausschließlich auf die Enterbung hinweist, ansonsten aber keinerlei Namen nennt oder Verfügungen beinhaltet. Dann greift die gesetzliche Erbfolge und wird lediglich die Enterbung einer oder mehrerer Personen berücksichtigt. Experten sprechen in dem Zusammenhang von einem „negativen Testament“. Denkbar ist auch, dass eine andere Person, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, als Erbe eingesetzt wird und die übrigen Angehörigen gar nicht im Testament erwähnt werden.Der Anspruch auf den Pflichtteil
Dass jemand enterbt oder explizit nicht im Testament genannt wird, heißt jedoch nicht, dass gar kein Anspruch auf den Nachlass besteht. Enge Angehörige, in erster Linie die Kinder und der Ehe- respektive Lebenspartner, werden vom Gesetzgeber durch den Pflichtteil geschützt. Damit sind sie zwar von der Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, haben aber einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, den sie gegenüber den Erben geltend machen können. Dieser Anspruch erlischt, wenn nicht nur das Erbe, sondern auch der Pflichtteil entzogen wird. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein triftiger und vom Gesetzgeber anerkannter Grund genannt wird – zum Beispiel ein Mordversuch am Erblasser.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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