Höhe des Erbes und Wert des Nachlasses ermitteln

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Höhe des Erbes und Wert des Nachlasses ermitteln

Der Nachlasswert – genauer, der Nettowert des Nachlasses – ist nicht nur ausschlaggebend dafür, wie hoch das Erbe ausfällt, sondern bestimmt auch den Pflichtteil. Das Problem, das sich dabei häufig ergibt: Pflichtteilsberechtigte bleiben bei der Erbauseinandersetzung üblicherweise außen vor. Damit haben sie es relativ schwer, sich ein Bild vom Nachlass zu machen. Rein theoretisch könnte man ihnen also auch die „Katze im Sack“ verkaufen, wären da nicht die Auskunftsansprüche, die der Gesetzgeber Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben einräumt.

Auskunftspflicht der Erben

In § 2314 BGB Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es diesbezüglich: „Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.“ Wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat, muss sich also an die Erben wenden. Idealerweise wird die Bitte um Auskunft über den Nachlass schriftlich formuliert, mit Hinweis auf die gesetzliche Grundlage. Eingefordert werden kann eine detaillierte Auflistung aller Aktiva und Passiva, der Schenkungen der vergangenen zehn Jahre, möglicher Zuwendungen, die ausgleichspflichtig sind, der Nachlassverbindlichkeiten und Verträge (Lebensversicherungen und Sparkonten) zugunsten Dritter.

Wertermittlung - notfalls durch Sachverständige

Ein Nachlassverzeichnis, dessen Vollständigkeit auf Verlangen auch an Eides statt gesichert werden muss, an sich sagt allerdings noch nicht viel über den Wert aus, zumal Erben der Liste weder Quittungen noch sonstige Belege beifügen müssen. Allerdings sind sie dazu verpflichtet – hier greift ebenfalls Paragraf 2314 BGB: „Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, […] dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird“ –, auf Anfrage Auskunft über den Nachlasswert zu geben. Hier lauert das meiste Streitpotenzial. Denn gerade bei Wertgegenständen ist es relativ schwer, einen Marktwert zu bestimmen. Haben Pflichtteilsberechtigte Zweifel daran, dass der Wert des Nachlasses korrekt ermittelt wurde, müssen notfalls Sachverständige beauftragt werden.

Was darf vom Nachlass abgezogen werden?

Die Kosten für die Experten dürfen später vom Nachlasswert abgezogen werden. Gleiches gilt für die Sicherung, Verwaltung und Pflege des Nachlasses, die Nachlassabsonderung, die Ausgaben für die Bestattung, Verbindlichkeiten des Erblassers, das Aufgebotsverfahren und den Zugewinnausgleich. Nicht abzugsfähig sind Auflagen, Vermächtnisse, der Dreißigste (ein Übergangsgehalt für Familienangehörige), die Auslagen für den Testamentsvollstrecker sowie Zahlungen an Erbersatzberechtigte.

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