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Inhalt: Erbschein
Der Erbschein
Wer als Erbe auf das Bankguthaben, das Depot oder Immobilien des Erblassers zurückgreifen möchte, muss sich gegenüber Banken und Behörden legitimieren. Zu behaupten, Alleinerbe zu sein und freie Hand zu haben, reicht nicht aus. Benötigt wird ein Nachweis. Das kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein, aus denen die Stellung als Erbe klar hervorgeht, oder ein Erbschein als amtliches Dokument, das vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird.Den Erbschein beantragen
Um den Nachlass zu regeln, Konten auflösen und über das Vermögen verfügen zu können, ist der Erbschein das wichtigste Instrument. Ansprechpartner ist das Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers. Die Erben können einen formlosen Antrag stellen oder bei Gericht die nötigen Informationen zu Protokoll geben. Berechtigt, einen Erbschein zu beantragen, sind Erben, Vor- und Nacherben, Erwerber von Erbteilen, Erbschaftskäufer, bestellte Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, Nachlassgläubiger, Erbengläubiger, Nachlass-Insolvenzverwalter, Auseinandersetzungs- und Abwesenheitspfleger. Sollten Minderjährige oder Behinderte zu den Erben gehören, dürfen auch deren gesetzliche Vertreter einen Erbschein beantragen.Erbschein Kosten und mögliche Ablehnung
Dem Nachlassgericht müssen folgende Informationen und Nachweise vorgelegt werden: der Todestag des Erblassers, das Verhältnis zum Erblasser, die Namen der Miterben, welche Verfügungen der Erblasser gemacht macht und ob über das Erbe gestritten wird. Sofern ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, gelten die gleichen Vorgaben, zusätzlich verlangt das Gericht einen Beleg über die Art der Verfügung. Anhand der Daten und Dokumente entscheidet das Amtsgericht, ob ein Erbschein ausgestellt wird – bei Alleinerben ein Alleinerbschein und bei Erbengemeinschaften ein gemeinschaftlicher Erbschein, auf dem die Erbanteile jedes Mitglieds vermerkt sind. Grundsätzlich gilt: Erbscheine sind eingeschränkt gültig, zumal das Gericht immer nur nach dem aktuellen Stand der Dinge über den Antrag urteilen kann. Wird der Erbschein abgelehnt, bleibt nur der Weg zur nächsthöheren Instanz, dem Landgericht. Sollte der Erbschein zu Unrecht ausgestellt worden sein, kann er auch wieder eingezogen werden. Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei 200.000 Euro müssen aktuell (Stand September 2011) 357 Euro bezahlt werden. Die Einziehung des Erbscheins wird mit dem halben Betrag in Rechnung gestellt.Der Erbschein bei Immobilien
Welche Bedeutung der Erbschein hat, zeigt sich insbesondere bei Immobilien. Nach dem Tod des Erblassers müssen die Daten im Grundbuch berichtigt werden, sprich: Der neue Eigentümer muss im Grundbuch eingetragen werden. Dazu verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn ein notarielles Testament vorliegt. Doch selbst ein solches Testament wird unter Umständen nicht akzeptiert. Dann bleibt – wie bei jedem privatschriftlichen Testament – nur der Weg über den Erbschein. Wenn das Dokument ausschließlich für das Grundbuchamt benötigt wird, berechnen sich die Kosten für den Erbschein nur am Wert der Immobilie und nicht am Wert des gesamten Nachlasses (verbilligter Erbschein).Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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