Erbe ausschlagen und Erbe ablehnen

Das Erbe ausschlagen und Erbe ablehnen

Mit dem Tod des Erblassers wird man zwar automatisch und per Gesetz zum Erben, ist aber nicht verpflichtet, die Erbschaft auch anzunehmen. Ob das Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird, ist jedem selbst überlassen. Dabei sollte man sich allerdings der Konsequenzen bewusst sein – das gilt sowohl für die Annahme als auch für das Ausschlagen des Erbes. Denn den goldenen Mittelweg, bei dem die guten Aspekte der Erbschaft ins Töpfchen und die schlechten ins Kröpfchen wandern, gibt es nicht. Statt „entweder oder“ heißt es ganz klar: ja oder nein.

Gründe: Wann sollte man das Erbe ausschlagen?

Der wichtigste Grund, aus dem ein Erbe ausgeschlagen wird, sind Schulden des Erblassers, die auf die Erben übergehen. Wer sich nicht mit den Nachlassverbindlichkeiten belasten und möglicherweise noch Geld aus eigener Tasche zuschteuern möchte, ist gut beraten, das Erbe nicht anzunehmen. Häufig sind es allerdings auch persönliche Motive, die einen Erben dazu veranlassen, die Erbschaft auszuschlagen. Ein weiterer Faktor ist die Steuer. Schließlich hält auch das Finanzamt die Hand auf.

Das Erbe ausschlagen: Fristen und Vorgehen

Ist die Entscheidung gefallen, dass die Erbschaft nicht angenommen wird, muss die Ausschlagung beim zuständigen Nachlass- respektive Amtsgericht erklärt werden. Da für diesen Vorgang Formvorschriften gelten, sollte die Ablehnung bei Gericht zu Protokoll gegeben oder beurkundet werden. Für diesen Schritt bleiben sechs Wochen Zeit, nachdem man vom Erbe erfahren hat oder mitgeteilt wurde, warum man Erbe geworben ist (zum Beispiel durch ein Testament). Diese Frist wird verlängert, wenn der Erbe noch nicht geboren ist. Sie beginnt in dem Fall mit der Geburt. Lebte der Erblasser im Ausland oder befand sich der Erbe zu Beginn der Frist nicht auf deutschem Boden, sieht der Gesetzgeber einen Zeitrahmen von sechs Monaten vor.

Die Konsequenzen einer Erbausschlagung

Das „Nein“ zum Erbe ist dann endgültiger Natur. Gleiches gilt, wenn die Erbschaft angenommen wird. Als angenommen gilt das Erbe bereits, wenn ein Erbschein beantragt wurde, Teile des Nachlasses verkauft wurden oder die Frist zur Ablehnung verstrichen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei triftigem Grund die Annahme oder Ablehnung anzufechten, ebenfalls beim Nachlassgericht. Wurde das Erbe ausgeschlagen, gilt die Erbschaft als nicht erfolgt und geht das Erbe an die nächsten Erbschaftsanwärter. Falls bereits Gegenstände aus dem Nachlass ausgehändigt wurden, müssen sie zurückgegeben werden. Zudem besteht die Pflicht, Nachlassgläubigern auf Nachfrage mitzuteilen, wann die Erbschaft ausgeschlagen wurde.

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