Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)

und Schenkungssteuergesetz

Steuerpflicht

§ 9 ErbStG Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht

1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch

a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,

b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,

c) im Fall des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,

d) in den Fällen des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,

e) in den Fällen des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,

f) in den Fällen des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung,

g) im Fall des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,

h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,

i) im Fall des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,

j) im Fall des § 3 ErbStG Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;

2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;

3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;

4. in den Fällen des § 1 ErbStG Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 ErbStG Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum

Sollte Ihre Frage zum Thema Erbschaftssteuer (Erbschaftsteuer) oder Schenkungssteuer noch nicht durch diesen Beitrag geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Erbrecht-Forum! Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Erbschaftssteuer (Erbschaftsteuer) in der Kategorie "Erbschaftssteuer (Erbschaftsteuer)" oder "Schenkung" stellen!

Hier geht es zum Erbschaftssteuer Forum: Erbschaftssteuer Forum »

Günstige Beratung durch einen Erbrecht Rechtsanwalt

Ihr Sachverhalt zum Thema Erbschaftssteuer (Erbschaftsteuer) oder Schenkungssteuer kann durch diese Informationsseiten und das Erbrecht Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie unsere Onlineberatung für Erbrecht. Fordern Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung per E-Mail an!

Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Erbrecht Anwalt einholen »

Steuerpflicht - Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)



Sie brauchen einen Rat vom Anwalt?