Erbschaftssteuergesetz
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Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
und Schenkungssteuergesetz
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.(2) Insbesondere haben anzuzeigen:
1. die Standesämter:
die Sterbefälle;
2. die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.
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Steuerfestsetzung und Erhebung - Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
- Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz - ErbStG
- § 20 ErbStG Steuerschuldner
- § 21 ErbStG Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze
- § 23 ErbStG Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 24 ErbStG Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
- § 25 ErbStG (weggefallen)
- § 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- § 27 ErbStG Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- § 28 ErbStG Stundung
- § 29 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs
- § 31 ErbStG Steuererklärung
- § 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
- § 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
- § 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
- § 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit