Erbschaftssteuergesetz
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Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
und Schenkungssteuergesetz
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
(1) In den Fällen des § 31 ErbStG Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.(2) In den Fällen des § 31 ErbStG Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Steuerfestsetzung und Erhebung - Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
- Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz - ErbStG
- § 20 ErbStG Steuerschuldner
- § 21 ErbStG Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze
- § 23 ErbStG Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 24 ErbStG Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
- § 25 ErbStG (weggefallen)
- § 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- § 27 ErbStG Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- § 28 ErbStG Stundung
- § 29 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs
- § 31 ErbStG Steuererklärung
- § 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
- § 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
- § 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
- § 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit