Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)

und Schenkungssteuergesetz

Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

(1) In den Fällen des § 31 ErbStG Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) In den Fällen des § 31 ErbStG Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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