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Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
und Schenkungssteuergesetz
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 27 ErbStG Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:um ... Pozent |
wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen |
50 % | nicht mehr als ein Jahr |
45 % | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre |
40 % | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre |
35 % | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre |
30 % | mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre |
25 % | mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre |
20 % | mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre |
10 % | mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre |
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
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Steuerfestsetzung und Erhebung - Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
- Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz - ErbStG
- § 20 ErbStG Steuerschuldner
- § 21 ErbStG Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze
- § 23 ErbStG Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 24 ErbStG Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
- § 25 ErbStG (weggefallen)
- § 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- § 27 ErbStG Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- § 28 ErbStG Stundung
- § 29 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs
- § 31 ErbStG Steuererklärung
- § 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
- § 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
- § 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
- § 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit