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Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
und Schenkungssteuergesetz
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Steuerfestsetzung und Erhebung - Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
- Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz - ErbStG
- § 20 ErbStG Steuerschuldner
- § 21 ErbStG Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze
- § 23 ErbStG Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 24 ErbStG Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
- § 25 ErbStG (weggefallen)
- § 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- § 27 ErbStG Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- § 28 ErbStG Stundung
- § 29 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs
- § 31 ErbStG Steuererklärung
- § 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
- § 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
- § 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
- § 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit