Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)

und Schenkungssteuergesetz

Berechnung der Steuer

§ 16 ErbStG Freibeträge

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 ErbStG Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

6. (weggefallen)

7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 ErbStG Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2 000 Euro.

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