Erbschaftssteuergesetz
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Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
und Schenkungssteuergesetz
Berechnung der Steuer
§ 16 ErbStG Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 ErbStG Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6. (weggefallen)
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 ErbStG Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2 000 Euro.
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Berechnung der Steuer - Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
- Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz - ErbStG
- § 14 ErbStG Berücksichtigung früherer Erwerbe
- § 15 ErbStG Steuerklassen
- § 16 ErbStG Freibeträge
- § 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag
- § 18 ErbStG Mitgliederbeiträge
- § 19 ErbStG Steuersätze
- § 19a ErbStG Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften