Erbschaftssteuergesetz
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Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
und Schenkungssteuergesetz
Steuerpflicht
§ 1 ErbStG Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 ErbStG Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
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Steuerpflicht - Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
- Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz - ErbStG
- § 1 ErbStG Steuerpflichtige Vorgänge
- § 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht
- § 3 ErbStG Erwerb von Todes wegen
- § 4 ErbStG Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft
- § 6 ErbStG Vor- und Nacherbschaft
- § 7 ErbStG Schenkungen unter Lebenden
- § 8 ErbStG Zweckzuwendungen
- § 9 ErbStG Entstehung der Steuer