Die Zahlung, der Schuldner und die Fälligkeit der Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Die Zahlung, der Schuldner und die Fälligkeit der Erbschaftssteuer

Jeder, der durch eine Erbschaft einen finanziellen Vorteil erlangt, muss damit rechnen, dass sich das Finanzamt meldet und Erbschaftssteuer erhebt. Der Gesetzestext lässt diesbezüglich keine Zweifel. In § 1 ErbStG Absatz 1 heißt es:
„Der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) unterliegen:
(1) der Erwerb des Todes wegen;
(2) die Schenkungen unter Lebenden.“

Steuerpflichtig ist im Falle einer Erbschaft dementsprechend jeder Erwerber, ob nun Erbe, Pflichtteilsberechtigter, Vermächtnisnehmer oder Begünstigter. Lediglich bei Schenkungen besteht die Möglichkeit, dass der Schenkende die Steuer zahlt.

Die Steuerschuld entsteht mit dem Todesfall

Die Steuerschuld ergibt sich im Erbfall automatisch mit dem Tod des Erblassers. Da sowohl Banken und Versicherungen als auch Behörden der Meldepflicht unterliegen, dauert es in der Regel nicht lange, bis das Finanzamt über den Sterbefall und eine mögliche Erbschaft informiert ist. Sofern die Finanzbehörde nicht von einem Notar oder Anwalt über die Höhe des Erbes in Kenntnis gesetzt wird, ist es Aufgabe der Erwerber, sich zu melden und die Erbschaft anzuzeigen. Wenn der steuerpflichtige Erwerb – das Erbe abzüglich möglicher Kosten und des Freibetrages – eine Steuer bedingt, ist sie frühestens fällig, wenn der Steuerbescheid vorliegt.

Besonderheiten - aufschiebende Bedingung und Übertragung an Dritte

Von der normalen Verfahrensweise wird abgewichen, wenn der Erblasser den Erwerb an eine aufschiebende Bedingung geknüpft hat. Das einfachste Beispiel für diesen Fall: Die Erbschaft darf erst ausgezahlt werden, wenn der Erbe volljährig ist oder ein bestimmtes Alter erlangt hat. Dann greift die Steuerpflicht, sobald die Voraussetzung für das Erbe erfüllt ist und die Erbschaft angetreten werden kann. Eine weitere Besonderheit: Sollte ein Teil des Erbes unentgeltlich an einen Dritten übertragen worden sein, ehe die Erbschaftssteuer entrichtet wurde, muss der neue Erwerber (die Person, die das Erbe übertragen bekommen hat) für die Steuer aufkommen – immer entsprechend des Wertes der Zuwendung.

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