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Erbschaftssteuer Zahlung aufschieben
Erbschaftssteuer
Inhalt: Erbschaftssteuer Zahlung aufschieben
Die Erbschaftssteuer Zahlung aufschieben
Die Erbschaftssteuer ist in der Regel direkt mit Antritt des Erbes fällig. Was aber, wenn die finanzielle Situation es nicht erlaubt, die Steuer in der geforderten Höhe zu bezahlen? Sofern Geld geerbt wurde, gibt es diese Schwierigkeiten nicht. Wohl aber, wenn es um Sachwerte wie zum Beispiel eine Immobilie geht. Damit das Haus nicht verkauft werden muss, nur um die Steuer begleichen zu können, räumt der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen die Option ein, die Zahlung der Erbschaftssteuer aufzuschieben. Allerdings gilt auch in dem Fall: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.Die Stundung der Erbschaftssteuer
Voraussetzung dafür, dass die Finanzbehörden einem Erben mehr Zeit einräumen, der Steuerpflicht nachzukommen, sind nachweisbare finanzielle Schwierigkeiten. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass die Steuerschuld ganz oder auch teilweise gestundet wird. Das beste Beispiel dafür sind Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, sondern vermieteten Wohnraum darstellen. Aus dem Stegreif einen Betrag von mehreren zehntausend Euro an Steuern zu überweisen, überfordert die meisten Haushalte. Um keinen Härtefall zu schaffen und zu vermeiden, dass eine Immobilie ausschließlich der Steuer wegen veräußert oder der Besitz „zerschlagen“ werden muss, kann eine Stundung von bis zu zehn Jahren beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag fristgerecht gestellt wird, damit keine Zuschläge berechnet werden. Innerhalb der zehn Jahre Zeit lässt sich die Steuer dann ansparen und bezahlen.Der Erbschaftssteuer Härtefall
Ob eine Stundung genehmigt wird, entscheidet einzig und allein das Finanzamt. Stellt die Zahlung der Steuer eine „erhebliche Härte“ und somit einen Härtefall dar, verschiebt die Behörde das ursprünglich angesetzte Zahlungsziel nach hinten und lässt dem Steuerschuldner mehr Zeit. Das heißt auch, dass im Rahmen der Härtefallregelung vorerst auf die sonst üblichen Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird. Gleiches gilt für Zinsen oder Säumniszuschläge, die normalerweise in Rechnung gestellt werden – wenngleich seitens des Finanzamtes durchaus ein Zins erhoben werden könnte.Die Verschonungsregel zur Erbschaftssteuer
Keine aufschiebende, dafür eine Steuer sparende Wirkung hat die Verschonungsregel. Sie gilt zum einen für Immobilien. Wenn das Erbe in Form einer Wohnung oder eines Hauses mindestens zehn Jahre lang selbst genutzt wird, fällt keine Erbschaftssteuer an. Etwas komplizierter ist die Verschonungsregel, geht es um das Erbe von Betriebsvermögen. Hier verlangt der Gesetzgeber hauptsächlich, dass das Unternehmen fortgeführt wird, und stellt zwei Modelle zur Wahl: die Regelverschonung und die Verschonungsoption, auf welche wir hier aufgrund ihrer Komplexität nun nicht eingehen werden.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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