Erbschaftssteuer Höhe und Freibeträge

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer Höhe und Freibeträge

Die Höhe der Erbschaftssteuer und die Freibeträge wurden im Rahmen der Reform des Erbschaftssteuerrechts 2009 weitgehend überarbeitet. Auf der einen Seite gab es durchaus Verbesserungen in Form höherer Freibeträge. Auf der anderen Seite wurden die Steuersätze für einige Erwerber (Erben bzw. Personen, die aus einer Erbschaft bedacht werden), merklich angehoben.

Grundsätzlich gilt, dass für die Besteuerung des Erbes sämtliche Vermögensklassen zum jeweiligen Marktpreis berücksichtigt werden. Immobilien stellen in dieser Hinsicht einen Sonderfall dar. Erbt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie, entfällt die Steuer, sofern das Haus mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bei Kinder und Enkeln gilt die gleiche Regel, sofern das Objekt 200 Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreitet. Gesondert betrachtet werden müssen darüber hinaus Betriebsvermögen und Familienunternehmen, die vererbt werden.

Die Steuerklassen der Erbschaftssteuer

Ausschlaggebend dafür, wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, sind die Steuerklasse und der (Netto-)Wert des Erbes. Die Steuerklasse – I bis III – richtet sich dabei ausschließlich nach dem Verwandtschaftsgrad. Der Steuerklasse I gehören die Ehegattin bzw. der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel sowie bei Erwerb von Todes wegen auch die Eltern und Großeltern an. Die Steuerklasse II gilt für Eltern und Großeltern (falls nicht Steuerklasse I greift), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie die geschiedene Ehegattin bzw. der geschiedene Ehegatte. Alle übrigen Erben unterliegen der Steuerklasse III.

Der Erbschaftssteuer Steuersatz

Der Steuersatz orientiert sich nach Steuerklasse und Wert des Erbes. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb (sprich Erbe) bis zu einem Betrag von 75.000 Euro berechnet das Finanzamt in Steuerklasse I sieben Prozent Steuern, in Steuerklasse II 15 Prozent und in Steuerklasse III 30 Prozent. Zur besseren Übersicht hier eine Liste zu den Steuersätzen:

Wert bis ...
in Euro
Steuerklasse
I
Steuerklasse
II
Steuerklasse
III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
> 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Die Erbschaftssteuer Freibeträge

Bei den persönlichen Freibeträgen ist ebenfalls der Verwandtschaftsgrad das entscheidende Kriterium. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben zum Beispiel einen höheren Freibetrag als Kinder oder Geschwister. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sind es jeweils 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro, bei Eltern im Erbfall 100.000 Euro, bei Geschwistern, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkindern und -eltern, geschiedenen Ehegatten sowie allen übrigen Erwerbern 20.000 Euro.

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