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Erbschaftssteuer
Inhalt: Erbschaftssteuer berechnen
Die Erbschaftssteuer berechnen
Die Erbschaftssteuer berechnet letzten Endes das Finanzamt. Wer sich selbst ein Bild davon machen möchte, wie hoch die Steuer ausfällt, benötigt dazu einige Eckdaten: den Nachlasswert, sprich die Höhe der Erbschaft, die Verbindlichkeiten, den Freibetrag und die Steuerklasse.Die Eckdaten für die Berechnung der Erbschaftssteuer
Die Höhe des Nachlasswertes bemisst sich – bei Sachwerten und Wertpapieren – grundsätzlich am aktuellen Marktwert. Vermacht der Großvater dem Enkel zum Beispiel einen Oldtimer, zählt ausschließlich der Wert, der zum Zeitpunkt der Erbschaft am Markt erzielt werden kann, sollte der Wagen verkauft werden. Von diesem Betrag müssen die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers, (Erbschafts-)Ansprüche und Pflichtteile, die gezahlt werden müssen, sowie die Kosten für Bestattung und die laufende Grabpflege. Hintergrund: Besteuert wird nur die Summe, die dem Erben zugutekommt und eine tatsächliche Bereicherung darstellt. Von diesem Netto-Wert wird schließlich noch der gesetzliche Freibetrag abgezogen. Unter dem Strich bleibt der steuerpflichtige Teil des Erbes.Beispiel 1 zur Berechnung der Erbschaftssteuer
Eine Tochter ist Alleinerbin. Der Vater hinterlässt ihr eine Sammlung mit Goldmünzen, Gemälden und ein Sparguthaben im Gesamtwert von 900.000 Euro. Verbindlichkeiten oder Schulden liegen nicht vor. Vom Nachlasswert abgezogen werden können lediglich die Beerdigungskosten, angenommen 6.000 Euro, und der über 25 Jahre abgeschlossene Grabpflegevertrag über 10.000 Euro. Bleiben 884.000 Euro abzüglich des Freibetrages, der bei Kindern aktuell bei 400.000 Euro liegt. Versteuert werden müssen also 484.000 Euro. Da die Erbin als Kind des Erblassers der Steuerklasse I zugeordnet wird, gilt ein Steuersatz von 15 Prozent (bis zum einem steuerpflichtigen Erbe bis einschließlich 600.000 Euro). Höhe der Erbschaftssteuer: 72.600 Euro.Beispiel 2 zur Berechnung der Erbschaftssteuer
Eine Nachbarin hat sich jahrelang um eine Seniorin gekümmert. Zum Dank wird sie im Testament mit 100.000 Euro bedacht. Da der Frau durch das Erbe keinerlei Kosten entstehen, wird bei der Berechnung der Erbschaftssteuer lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro berücksichtigt (Steuerklasse III: „übrige Person bzw. Erwerberin“). Das zu versteuernde Erbe beläuft sich somit auf 80.000 Euro. Der vom Gesetzgeber festgelegte Steuersatz für die Steuerklasse III bis zu einem Betrag von 300.000 Euro: 30 Prozent. Die Erbin müsste also 24.000 Euro Steuern an das Finanzamt abführen.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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