Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaft

Die Erbschaftssteuer ist bei Erbengemeinschaften (Gesamthandsgemeinscahften) nach einem klaren Muster geregelt, wobei jedes Mitglied der Erbengemeinschaft, damit jeder Erbe, für sich steuerpflichtig ist. Die Steuer wird also auch bei Erbengemeinschaften individuell berechnet. Die Grundlage, auf der die Steuerberechnung ruht, bildet allerdings der Gesamtwert des Nachlasses. Von dieser Datenbasis und der Erbquote ausgehend, ergeben sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Freibetrages der Steuersatz und damit letztlich die Höhe der Erbschaftssteuer.

Die Erbmasse und Erbquote bei Erbengemeinschaft

Zur Verdeutlichung: Das Finanzamt setzt bei einer Erbengemeinschaft das gesamte Vermögen des Erblassers als Berechnungsgrundlage an. Von diesem Betrag werden die Nachlassverbindlichkeiten und die Kosten der Erbengemeinschaft – für die Beerdigung, das Gericht und gegebenenfalls einen Testamentsvollstrecker – abgezogen. Das Ergebnis ist die sogenannte positive Erbmasse, die unter den Erben aufgeteilt wird und den steuerpflichtigen Erwerb darstellt. Diese Summe ist ausschlaggebend für die Erbschaftssteuer. Hinzu kommt die Erbquote der einzelnen Erben. Sie gibt an, zu welchem Prozentsatz die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft am Nachlass beteiligt sind. Anhand dieser Erbquote berechnet das Finanzamt die individuelle Erbschaftssteuer.

Beispiel Erbmasse und Erbquote bei Erbengemeinschaft

Beträgt die Erbquote eines Erben 20 Prozent und wird der Wert des Nachlasses mit 200.000 Euro beziffert, sind 40.000 Euro abzüglich des jeweiligen Freibetrages steuerpflichtig. Dabei spielt es für die Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaften keine Rolle, ob es eine Teilungsanordnung seitens des Erblassers gibt.

Stundung, Vorausvermächtnis und Härtefall bei Erbengemeinschaft

Bei einem Vorausvermächtnis, das ein einzelner Erbe erhalten hat, bleibt die Erbengemeinschaft steuerrechtlich allerdings außen vor. Die Steuer auf das Vermächtnis muss ausschließlich der Begünstigte zahlen. Da es durchaus vorkommen kann, dass der steuerpflichtige Erwerb nur wenige Euro über der nächsten Progressionsstufe – der Wert, bis zu dem ein Steuersatz gilt – liegt, beugt der Gesetzgeber Benachteiligungen mit einer Härtefallregelung vor. Angenommen die Erbschaft hat einen Wert von 300.100 Euro, läge sie exakt 100 Euro über dem Grenzwert von 300.000 Euro. Für einen Erben der Steuerklasse I macht das einen Unterschied beim Steuersatz von sieben zu elf Prozent. Jemand der 299.000 erbt, wäre also im Vorteil. Der höhere Steuersatz wird daher nur auf einen Teil des Erbes angewandt. Sollte die Steuer eine besondere Härte darstellen und müsste eine geerbte Immobilie verkauft werden, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können, besteht zudem die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Stundung zu beantragen.

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