Wer kann (darf) erben

Erbschaft und Erbe

Wer kann und darf erben

Die Frage, wer alles erben kann bzw. wer überhaupt etwas erben darf, beantworten deutsche Gerichte einhellig: jede natürliche und juristische Person. Damit steht es dem Erblasser frei, ob er nur der Familie etwas hinterlässt oder auch den Freunden und einer gemeinnützigen Organisation. Die Erbfähigkeit ergibt sich dabei aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In Paragraf 1923 BGB heißt es: „(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.“

Gesetzliches Erbrecht und Erbrecht des Ehegatten

Betrachtet man das Erbrecht näher, konzentriert es sich vornehmlich auf die Familie. Als Erben gelten demnach in erster Linie der Ehepartner und die Verwandten. Es ist exakt vorgegeben, wer in welcher Reihenfolge erbt und berücksichtigt wird. Diese Regelungen betreffen jedoch nur den Fall, dass kein Testament verfasst wurde. Hat der Erblasser seinen Letzten Willen schriftlich fixiert, durch ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung kann er gemäß Paragraf 1937 BGB „durch einseitige Verfügung von Todes […] den Erben bestimmen“.

Natürliche und juristische Personen

Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass als Erben ausschließlich natürliche und juristische Personen infrage kommen. Diese sehr weit gefasste Definition umfasst vom Prinzip her jeden. Der Nachbar kann ebenso bedacht werden wie ein alter Schulkamerad, eine verflossene Liebe oder die Haushaltshilfe. Doch auch Vereine, Institutionen und Organisationen dürfen als Erbe eingesetzt werden. Der Gesetzgeber spricht hier von der sogenannten Testierfreiheit.

Minderjährige als Erben - Muss ein Erbe volljährig sein?

Ob der Erbe nun volljährig oder noch minderjährig ist, spielt dabei keine Rolle. Wie aus Paragraf 1923 BGB hervorgeht (s.o.), können sogar Personen erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren wurden. Solange die Person noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, entscheiden allerdings die Eltern darüber, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird. Hier greifen die gleichen Regeln wie bei einem Erwachsenen: Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, gilt es automatisch als angenommen. Einen Unterschied gibt es: Der Gesetzgeber schützt Minderjährige vor Erbschaften, die mit Schulden verbunden sind. Ein minderjähriger Erbe haftet nur mit dem Besitz, der bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

Haustiere als Erben

Ein weiterer Aspekt: Haustiere. Es ist ein Irrglauben, dass auch Waldi und Konsorten erben können. Die einzige Möglichkeit, den geliebten Vierbeiner oder einen Papagei im Testament zu berücksichtigen, besteht darin, eine Person mit der Versorgung des Tieres zu beauftragen. Dass es dem Tier auch wirklich gut geht, kann dann über einen Testamentsvollstrecker überwacht werden.

Erbunwürdigkeit

Zu den Personen, die keinen Cent erhalten, gehören Erben, die erbunwürdig sind. Die Erbunwürdigkeit ergibt sich unter anderem, wenn die Person den Erblasser ermordet oder versucht hat, ihn zu töten, der Erblasser durch einen Erben bedroht, getäuscht oder zum Testament gezwungen oder der Letzte Wille gefälscht wurde.

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