Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Erbschaft und Erbe

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Schon zu Lebzeiten des Erblassers auf das Erbe oder den Pflichtteil zu verzichten, mag auf den ersten Blick wenig Sinn machen. Berücksichtigt man allerdings die möglichen Streitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung sowie die strikten Vorschriften zum Erbrecht und dem Pflichtteil, lässt ein solcher Verzicht beiden Seiten etwas mehr Gestaltungsspielraum, weil schon vor dem eigentlichen Erbfall alles geregelt wird. Denn Verzicht heißt in dem Fall nicht, dass man leer ausgeht. Vielmehr geht ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht in der Regel mit einer Gegenleistung einher. Man muss sich allerdings bewusst sein, dass ein Verzicht auch Konsequenten hat.

Der Pflichtteilsverzicht

Wichtig ist, zwischen einem Pflichtteilsverzicht und dem generellen Erbverzicht zu unterscheiden. Denn: Der Verzicht auf den Pflichtteil besagt lediglich, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil aufgegeben wird. Betroffen von dieser Entscheidung sind auch die Kinder und alle übrigen Nachfahren der Person, die auf den Pflichtteil verzichtet, außer es wird eine anderslautende Regelung vereinbart. Der Pflichtteilsverzicht ist allerdings nicht gleichbedeutend damit, dass man gar nichts erbt. Es ist nach wie vor möglich, auch als Erbe eingesetzt zu werden. Bisweilen beschränkt sich der Verzicht auch nur auf bestimmte Objekte, die später nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden dürfen.

Der Erbverzicht

Einen Schritt weiter geht der Erbverzicht. Mit einer solchen Erklärung verzichtet man ganz darauf, etwas zu erben. Diese Vereinbarung umfasst dann auch den Pflichtteil. Der Erbverzicht ist damit immer auch ein Pflichtteilverzicht. Für beide Varianten ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Erblasser und der Person, die auf das Erbe und/oder den Pflichtteil verzichtet, zwingend notwendig. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und von einem Notar beglaubigt werden. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass ein solcher Verzicht nur möglich ist, solange der Erblasser noch lebt.

Konsequenzen, Gründe und Anfechten eines Verzichts

Über die Konsequenzen – den Verlust des Anspruchs auf das Erbe und/oder den Pflichtteil, bisweilen auch des Anspruchs der Kinder – muss man sich vorher Gedanken machen. Sinn macht ein solcher Schritt unter anderem, wenn einer Person schon zu Lebzeiten unter die Arme gegriffen oder verhindert werden soll, dass Pflichtteile eingefordert werden. Darüber hinaus bietet sich ein Erbverzicht an, wenn als Gegenleistung der Familienbetrieb übertragen und somit der Fortbestand des Unternehmens sichergestellt wird. Der Erbverzicht verhindert in dem Fall, dass die Firma verkauft oder aufgeteilt werden muss. Allerdings: Vereinbarungen über einen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht können zu Lebzeiten des Erblassers angefochten werden.

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