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Erbfolge gesetzlicher Erben
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Inhalt: Erbfolge gesetzlicher Erben
Erbfolge gesetzlicher Erben
Wer Anrecht auf das Erbe hat, wenn kein Testament hinterlassen wurde, und welcher Pflichtteil nahen Angehörigen per Gesetz zusteht, regelt die gesetzliche Erbfolge. Ausschlaggebend ist hierbei die sogenannte Erbenordnung. Das heißt, die gesetzlichen Erben werden entsprechend des Verwandtschaftsgrades einer bestimmten Ordnung zugeschrieben. Hier gilt das Verwandtenerbrecht. Darüber hinaus muss das Ehegattenerbrecht berücksichtigt werden.Verwandtenerbrecht
Die Erbenordnung sieht mehrere Stufen vor. Gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dazu gehören in erster Linie die eigenen Kinder. Doch auch nicht-eheliche und adoptierte Kinder sowie die Enkel und Urenkel zählen zu den Erben erster Ordnung. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. In der dritten Ordnung sind die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins und in der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, zum Beispiel Großonkel und Großtante. Sollte noch weitere Voreltern leben, fallen sie unter die fünfte und weitere Ordnungen.Stammesordnung und Erbrecht nach Linien
Soweit ist die Erbenordnung relativ klar strukturiert. Sollte es einen oder mehrere gesetzliche Erben erster Ordnung geben, schließt das Verwandte nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus. Allerdings gelten auch innerhalb der Ordnungen klare Regeln. Je näher eine Person mit dem Erblasser verwandt ist, desto weiter vorne steht sie in der gesetzlichen Erbfolge. Demnach kommt der Sohn vor dem Enkel. Im Rahmen der ersten Ordnung spricht man diesbezüglich von einer Stammesordnung, wobei jedes Kind des Erblassers einen eigenen Stamm begründet. Letztlich gilt aber: Gibt es einen Sohn und/oder eine Tochter, bleiben alle Personen außen vor, die über sie mit dem Erblasser verwandt sind, also auch die Enkel und Urenkel. In der zweiten und dritten Ordnung greift das Erbrecht nach Linien, das nach den gleichen Prinzipien funktioniert. Beispiel: Leben die Eltern des Erblassers noch, bleiben die Geschwister von der Erbfolge ausgeschlossen.Ehegattenerbrecht
Da die Ehefrau bzw. der Ehemann nicht mit dem Erblasser bzw. Erblasserin verwandt ist, stehen sie nicht in der Erbenordnung. Für sie gelten andere Regeln, die auch bei eingetragenen Lebensgemeinschaften Anwendung finden. Der Pflichtteil des Ehegatten respektive Lebenspartners bemisst sich danach, wie viele weitere gesetzliche Erben vorhanden sind und nach dem Güterstand zum Todeszeitpunkt. Die Bestimmungen in groben Zügen: Bei Erben erster Ordnung – sprich Kinder oder Enkel – steht dem Partner ein Pflichtteil von einem Viertel zu. War die Ehe/Partnerschaft kinderlos und leben die Eltern des Erblassers noch, beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Erbes. Davon unberührt bleiben der gemeinsame Hausrat und die Hochzeitsgeschenke. Sie stehen grundsätzlich dem Ehegatten zu.Erbrecht des Staates
Für den Fall, dass keine gesetzlichen Erben ermittelt werden können, greift das Erbrecht des Staates und geht das gesamte Vermögen an den Staat, konkret den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes über.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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