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Erbenhaftung - Haftung der Erben
Erbschaft und Erbe
Inhalt: Erbenhaftung - Haftung der Erben
Erbenhaftung und Schuldenhaftung
Die Erbenhaftung beruht darauf, dass sie per Gesetz die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten und damit auch für Verpflichtungen des Verstorbenen einstehen müssen, die sich unter anderem aus Verträgen (zum Beispiel ein kürzlich aufgenommener Ratenkredit) ergeben. In dem Zusammenhang spricht man von der sogenannten Schuldenhaftung. Hinzu kommen die finanziellen Pflichten, die mit der Eröffnung des Testaments, der Nachlassverwaltung und der Testamentsvollstreckung einhergehen. Dadurch kann sich ein Erbe als äußerst kostspielig erweisen und mehr Lasten mit sich bringen, als erwartet.Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten
„Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten“, heißt es in Paragraf 1967 BGB Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daraus ergibt sich für Erben, dass mit dem Tod des Erblassers nicht nur Barwerte und Sachvermögen in ihren Besitz übergehen. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass mögliche Schulden getilgt und sämtliche Verbindlichkeiten aus der Welt geräumt werden. Im schlimmsten Fall, wenn die nötigen Maßnahmen nicht rechtzeitig ergriffen wurden, haften Erben auch mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Je nach Höhe der Verpflichtungen kann das den finanziellen Ruin bedeuten.Die Nachlassverbindlichkeiten
Offiziell handelt es sich bei diesen Lasten um die Nachlassverbindlichkeiten. Sie setzen sich zum einen aus möglichen Schulden zusammen, aber auch aus Verbindlichkeiten, die aus dem Testament herrühren. Das gilt für Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und auch Auflagen, die an die Erbschaft geknüpft wurden. Die Basis bildet hier der Absatz 2 des Paragrafen 1967 BGB. Die Erbenhaftung betrifft dabei stets die gesamte Erbengemeinschaft, die als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten einsteht, bis das Erbe auseinandergesetzt wurde. Das heißt: Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft haftet in voller Höhe für die Verbindlichkeiten, die allerdings nur einmal eingefordert werden dürfen. Erst nach der Erbauseinandersetzung ist jeder Erbe für sich Teilschuldner.Haftungsrisiken der Erbenhaftung
Diese Haftungsrisiken können gleich über mehrere Wege eingegrenzt werden. Der radikalste Schritt wäre, das Erbe auszuschlagen. Andere Optionen sind die Dreimonatseinrede, die Nachlassverwaltung, die Dürftigkeitseinrede und die Versäumniseinrede. Wer sich erst einmal ein Bild vom Nachlass und den Verbindlichkeiten machen möchte, dem wird zur Dreimonatseinrede geraten. Dadurch werden Zahlungen an Gläubiger für drei Monate verweigert. Steht von Anfang an fest, dass der Nachlass überschuldet ist, muss eine Nachverwaltung beantragt werden. Sie mündet mitunter in einem Nachlass-Insolvenzverfahren. Die Haftung beschränkt sich damit ausschließlich auf die Vermögenswerte des Nachlasses. Wenn das Erbe nicht einmal für die Nachlassverwaltung reicht, ist die Dürftigkeitseinrede die letzte Option. Darüber hinaus gibt es die Versäumniseinrede. Sie greift, wenn Gläubiger sich zu spät melden. Denn Ansprüche müssen innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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