Erbengemeinschaft und Miterben

Erbschaft und Erbe

Erbengemeinschaft und Miterben

Je mehr Miterben es gibt, desto kleiner wird das Stückchen Kuchen aus dem Nachlass, das jedem Einzelnen zusteht. Daraus resultieren bisweilen Streitigkeiten darüber, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll, zumal jeder Miterbe andere Vorstellungen davon hat, was ihm zusteht bzw. was ihm zustehen könnte. Das Problem: Die Miterben sind als Erbengemeinschaft per Gesetz aneinander gebunden. Das heißt, sie müssen gemeinschaftlich dafür Sorge tragen, dass das Erbe ordnungsgemäß auseinandergesetzt wird, und haften auch gemeinschaftlich für mögliche Schulden, die der Verstorbene ihnen hinterlassen hat.

Auskunftspflicht innerhalb der Erbengemeinschaft (Ausgleichspflicht)

Damit im Rahmen der Erbauseinandersetzung von Anfang an mit offenen Karten gespielt wird, sieht der Gesetzgeber eine Auskunftspflicht der Miterben vor. Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft muss die übrigen Miterben darüber informieren – sofern auf diese Auskunft gepocht wird –, ob der Erblasser vielleicht schon zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat oder ob es Vorempfänge gegeben hat. Das gilt für alle Leistungen, die der Ausgleichspflicht unterliegen und somit auf den Erbteil angerechnet werden müssen. Genannt werden müssen in dem Zusammenhang nicht nur die Zuwendungen, bei denen die Pflicht zum Ausgleich unstrittig ist, sondern grundsätzlich alle Zuwendungen.

Schuldenhaftung der Erbengemeinschaft

Ein weiterer Aspekt, der die Chemie einer Erbengemeinschaft nachhaltig stören kann, sind Schulden des Erblassers. Hier greift die sogenannte Schuldenhaftung. Heißt: Alle Miterben haften gesamtschuldnerisch für die Schulden des Verstorbenen. Sie sitzen quasi in einem Boot und erben nicht nur das Vermögen, sondern sind auch dafür zuständig, die Gläubiger des Erblassers zufrieden zu stellen.

Testamentsvollstrecker bei der Erbengemeinschaft

Da die Probleme, die mit einer Erbengemeinschaft einhergehen, hinlänglich bekannt sein sollten – insbesondere, wenn es vorher schon Streit gab – ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Erblasser kann damit schon zu Lebzeiten Vorsorge treffen, dass der Nachlass weitgehend reibungslos auseinandergesetzt wird. Statt die Miterben mit dieser Aufgabe zu betrauen, kümmert sich der Testamentsvollstrecker um alle Belange, damit auch um die Schulden des Erblassers. Ist keine Testamentsvollstreckung vorgesehen, bleibt der Erbengemeinschaft der Weg über das Nachlassgericht, das unter den Miterben vermitteln kann, im Rahmen der Erbauseinandersetzung allerdings keine Macht- oder Weisungsbefugnisse hat. Um sich derlei Ärger zu sparen, ist eine einvernehmliche Lösung der beste Weg, zumal Zwangsversteigerungen oder andere gerichtliche Maßnahmen immer mit zusätzlichen Kosten einhergehen, die das Erbe noch weiter schmälern.

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