Erbe ausschlagen und Erbschaft ablehnen

Erbschaft und Erbe

Erbe ausschlagen und Erbschaft ablehnen

Die Mitteilung, dass man etwas geerbt hat, ist zunächst einmal negativ behaftet. Schließlich ist eine Person verstorben, der man mehr oder weniger nahestand. Ob sich zur Trauer später auch eine gewisse Freude über das Erbe gesellt, hängt von den Umständen ab. Wer sich nicht mit den übrigen Miterben herumschlagen möchte, grundsätzlich kein Interesse an dem Erbe hat oder Anordnungen im Testament nicht erfüllen kann oder will, hat auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Denn es besteht keine Pflicht, ein Erbe anzunehmen.

Gründe: Wann sollte ich das Erbe ausschlagen?

Der wichtigste Grund, aus dem ein Erbe ausgeschlagen wird, sind Schulden des Erblassers, die auf die Erben übergehen. Wer sich nicht mit den Nachlassverbindlichkeiten belasten und möglicherweise noch Geld aus eigener Tasche zuschteuern möchte, ist gut beraten, das Erbe nicht anzunehmen. Häufig sind es allerdings auch persönliche Motive, die einen Erben dazu veranlassen, die Erbschaft auszuschlagen. Ein weiterer Faktor ist die Steuer. Schließlich hält auch das Finanzamt die Hand auf.

Welche Frist habe ich, um das Erbe ausschlagen zu können?

Die Frist, um ein Erbe rechtswirksam auszuschlagen, beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, sobald man erfahren hat, dass und warum man Erbe geworden ist, dank Testament, einen Erbvertrag oder möglicherweise auch durch die gesetzliche Erbfolge. Diese Ausschlagungsfrist verlängert sich, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat. Dann haben Erben sechs Monate Zeit, sich zu überlegen ob sie die Erbschaft antreten wollen oder nicht. Die Entscheidung darüber obliegt bei Minderjährigen oder Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren wurden, übrigens den Eltern. In dem Fall sind beide Elternteile verpflichtet, der Erbausschlagung zuzustimmen.

Wie schlägt man eine Erbschaft aus?

Wer sich gegen das Erbe entscheidet, muss seine Entscheidung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Ausschlagung kann schriftlich eingereicht werden. Es bietet sich aber an, persönlich beim zuständigen Gericht vorstellig zu werden. In dem Fall erfolgt die Ausschlagung mündlich per Niederschrift. Möchte man ganz auf Nummer sicher gehen und sich zusätzlich über die Konsequenzen respektive die Möglichkeiten einer Erbausschlagung informieren, sollte ein Notar konsultiert werden. Er formuliert die Ausschlagung und leitet sie weiter.

Welche Konsequenzen hat die Ausschlagung des Erbes?

Der Punkt, über den sich Erben besonders gründlich informieren sollten, sind die Konsequenzen der Erbausschlagung. „Nein“ heißt im Erbrecht auch „nein“ und kann nicht in ein „vielleicht“ oder „jetzt doch“ umgewandelt werden. Auch Bedingungen oder ein Widerruf sind nicht möglich. Die Entscheidung ist bindend. Lediglich wenn es sich um mehrere Erbteile handelt, kann das Erbe ganz oder auch teilweise angenommen werden. Bei einer Erbausschlagung wird die Erbschaft so behandelt, als sei sie nie erfolgt. Zudem ist man verpflichtet, Gegenstände oder Leistungen, die man im Rahmen der Erbschaft bereits erhalten hat, zurückzugeben und Rechenschaft darüber abzulegen, wann das Erbe ausgeschlagen wurde.

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