Die Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) - Inhalt

Erben erweist sich bisweilen als äußerst schwierig und nervenaufreibend. Das gilt insbesondere, wenn es mehrere Erben gibt, die als Erbengemeinschaft auf Gedeih und Verderb aufeinander oder vielmehr auf ein einvernehmliches Auskommen miteinander angewiesen sind. Wird der Nachlass zum Zankapfel, weil nicht alle Erben die gleiche Richtung einschlagen und einzelne Personen ihren eigenen Willen durchsetzen wollen, dauert es mitunter Jahre, bis sich eine Erbengemeinschaft auflösen kann. Das ist erst möglich, wenn eine Einigung erzielt wird, mit der alle einverstanden sind. Um die Auflösung einer Erbengemeinschaft zu beschleunigen und Ärger zu vermeiden, sollten die Erben von sich aus nach einem Weg suchen, der für alle gangbar ist, oder sich Hilfe von außen suchen. Die Details zum Thema Erbengemeinschaft gibt es in unserem Erbrecht Ratgeber:

Erbengemeinschaft - Die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ)

Viele Fragen entstehen, wenn man Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft wird. In unserer FAQ zu diesem Thema möchten wir versuchen die am häufigsten gestellten Fragen zur Erbengemeinschaft aufzuklären.

Die Entstehung der Erbengemeinschaft

Entstehung der Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn zwei oder mehr Erben vorhanden sind. Wer sich aus einer solchen Erbengemeinschaft ausklinken möchte, weil Ärger droht, kann auf das Erbe verzichten oder den Erbteil verkaufen.

Die Erbengemeinschaft auflösen

Erbengemeinschaft auflösen: Ziel einer Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung. Das heißt, der Nachlass wird entsprechend des Letzten Willens oder der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Erst mit diesem Schritt, der sich über Jahre hinwegziehen kann, löst sich eine Erbengemeinschaft auf.

Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft bei Streit und Uneinigkeit

Auseinandersetzung bei Streit und Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft: Selbst engste Familienbande erweisen sich in einer Erbengemeinschaft ganz schnell als äußerst brüchig. Um den Graben nicht zu tief werden zu lassen, kann ein Testamentsvollstrecker beauftragt bzw. eingesetzt werden. Anderenfalls muss notfalls ein Gericht (Nachlassgericht) vermitteln oder im Rahmen einer Klage entscheiden.

Noch Fragen zur Erbengemeinschaft? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum

Sollte Ihre Frage zum Thema Erbengemeinschaft und Gesamthandsgemeinschaft noch nicht durch diese Beiträge geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Erbrecht-Forum! Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Erbengemeinschaft in der Kategorie "Erbschaft und Erbe" stellen!

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