Entstehung der Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft)

Entstehung der Erbengemeinschaft

Sobald es mehrere Erben gibt, sei es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments, bilden alle Personen, die vom Erblasser bedacht wurden, eine Erbengemeinschaft, eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Sie ist das Gegenstück zum Alleinerben und birgt einigen Zündstoff. Selbst wenn der oder die Verstorbene verfügt haben sollte, dass der Sohn das Auto, die Tochter die Gemälde und der Ehepartner das Haus erbt, gehört der gesamte Nachlass vorerst allen Erben und stellt ein gemeinschaftliches Vermögen dar, das auch gemeinschaftlich verwaltet werden muss. Erst mit der Erbauseinandersetzung erhält jeder seinen Anteil ausgehändigt respektive ausgezahlt. Doch bis dahin ist es meist ein steiniger Weg, insbesondere wenn es keine Teilungsanordnung gibt, wer, was erben soll.

Probleme der Erbengemeinschaft

Bei vielen Erbengemeinschaften gilt vom Prinzip her die alte Binsenweisheit „viele Köche verderben den Brei“. Selbst bei zwei Erben, die sich nicht grün sind, ist mitunter Streit vorprogrammiert. Das größte Problem besteht darin, dass der Nachlass gemeinschaftlich verwaltet werden muss und nur einvernehmlich verteilt werden darf. Bevor das Erbe auseinandergesetzt wird, ist es nicht möglich, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Das setzt jedoch voraus, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sich einig sind. Das erweist sich bisweilen als sehr schwierig. Beispiel Eigenheim: Ein Erbe möchte das Haus verkaufen, der andere selbst einziehen und der Dritte nach einem Mieter suchen. Wenn, wie in diesem Beispiel, nicht alle an einem Strang ziehen, kann es viele Jahre dauern, ehe eine Erbengemeinschaft sich auflöst. Im eigenen Interesse, zumal die laufenden Kosten und Verpflichtungen von allen getragen werden müssen, sollte rasch nach einer Lösung gesucht werden, der alle zustimmen und die in Form eines Vertrages niedergeschrieben wird. Hilfe können sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft dabei unter anderem beim Nachlassgericht holen, wobei das Gericht nur beratend tätig wird, aber keine verbindlichen Vorschriften machen darf.

Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft vermeiden

Wer den Ärger und die Streitereien innerhalb einer Erbengemeinschaft umgehen möchte, hat dazu zwei Möglichkeiten, die gut überlegt werden sollten. Der radikalste Schritt wäre, das Erbe auszuschlagen. Das heißt: Man verzichtet fristgerecht auf das Erbe und geht komplett leer aus. Daher raten Experten, sich vor einer solchen Entscheidung anwaltlich beraten zu lassen und die Konsequenzen zu bedenken. Die Alternative wäre, sich erst dann aus der Erbengemeinschaft zu verabschieden, wenn auch nach mehreren Gesprächen kein Land in Sicht ist. In dem Fall kann der Erbteil verkauft werden, wobei die Miterben ein Vorkaufsrecht haben, ehe ein Dritter in die Runde geholt wird.

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