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Erbengemeinschaft Auseinandersetzung bei Streit und Uneinigkeit
Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft)
Inhalt: Erbengemeinschaft Auseinandersetzung bei Streit und Uneinigkeit
Die Erbengemeinschaft Auseinandersetzung bei Streit und Uneinigkeit
Komplikationen müssen bei Erbengemeinschaften zwar nicht zwangsläufig auftreten, sind aber durchaus an der Tagesordnung. Als Zwangsgemeinschaft sind die Erben darauf angewiesen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, und genau an dieser Auseinandersetzung hapert es meistens. Selbst wenn die Gemeinschaft nur aus Familienmitgliedern besteht, kann bereits eine einzelne Brosche aus dem Nachlass oder eine Person, die ständig querschießt, für Zwist sorgen. Um dem aus dem Weg zu gehen und eine möglichst reibungslose und schnelle Auflösung der Erbengemeinschaft zu realisieren, stehen dem Erblasser und den Erben mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.Bestimmung eines Testamentsvollstreckers
Der Erblasser selbst kann Streitereien unter den Erben vermeiden, indem er sein Testament klar und unmissverständlich formuliert. Strafklauseln, die mit Enterbung drohen, wenn ein Erbe für Zwist sorgt oder sich dem Testament widersetzt, sind rein rechtlich zwar möglich, aber nur mit großem Aufwand durchsetzbar. Deutlich einfacher ist es, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Aus Expertensicht lohnt sich dieser Schritt, sobald ein größeres Erbe verteilt wird. Der Testamentsvollstrecker übernimmt dann die Aufgabe, den Letzten Willen Punkt für Punkt umzusetzen oder den Nachlass nach dem Gesetz entsprechend aufzuteilen. Auch die Erbengemeinschaft ihrerseits hat die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker damit zu beauftragen, den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln.Vermittlung durch das Nachlassgericht
Steht der Erbengemeinschaft kein Testamentsvollstrecker zur Seite und liegt Ärger in der Luft, können sich die Erben alternativ an das Nachlassgericht wenden und um Vermittlung bitten. Das Gericht darf in einem solchen Fall allerdings tatsächlich nur vermitteln. Gelingt der Kompromiss, muss er von allen Beteiligten – sprich allen Erben – getragen werden. Damit stände der Auflösung der Erbengemeinschaft nichts mehr im Wege. Klappt das nicht und wird auch mithilfe des Nachlassgerichtes keine Lösung gefunden, bleibt häufig nur der Klageweg.Teilungsversteigerung und Teilungsklage
Eine Option ist die Teilungsklage. Das heißt, einer der Erben verklagt seine Miterben, dass sie einem Teilungsplan zustimmen. Die Kosten für diesen Schritt sollten nicht unterschätzt werden. Zum einen muss der gesamte Nachlass bewertet werden, unter Umständen durch Sachverständige. Hinzu kommen die Auslagen für den Anwalt und die Gerichtskosten. Mit ähnlichen Schwierigkeiten und Ausgaben muss man rechnen, wenn eine Teilungsversteigerung einer Immobilie angestrebt wird. Statt dass einer der Erben die Immobilie selbst (weiter) nutzt, wird sie versteigert und geht der Erlös in die Erbmasse über. Abgesehen von den reinen Kosten, die der Antragsteller zu tragen hat, muss damit gerechnet werden, dass die Immobilie unter Wert verkauft wird. Hinzu kommt: Es wäre immer noch nicht geklärt, ob alle Erben mit der Aufteilung des Verkaufserlöses einverstanden sind.
Führt keiner dieser Wege ans Ziel, bleibt noch eine Reihe weiterer Ansätze:
- Die Auseinandersetzungsklage, bei der ein Erbe auf die Auseinandersetzung klagt. Der Nachlass würde notfalls komplett verkauft und der Erlös verteilt
- Die Erbteile könnten auf eine Person übertragen werden.
- Erben können ihren Anteil verkaufen oder
- freiwillig aus der Gemeinschaft ausscheiden.
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