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Erbschaftskauf
§ 2382 BGB Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den § 2378 und § 2379 nicht verpflichtet ist.(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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Erbschaftskauf - weitere Paragraphen
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- § 2371 BGB Form
- § 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374 BGB Herausgabepflicht
- § 2375 BGB Ersatzpflicht
- § 2376 BGB Haftung des Verkäufers
- § 2377 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378 BGB Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379 BGB Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382 BGB Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383 BGB Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384 BGB Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- § 2385 BGB Anwendung auf ähnliche Verträge