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Erbschaftskauf
§ 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Erbschaftskauf - weitere Paragraphen
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- § 2371 BGB Form
- § 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374 BGB Herausgabepflicht
- § 2375 BGB Ersatzpflicht
- § 2376 BGB Haftung des Verkäufers
- § 2377 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378 BGB Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379 BGB Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382 BGB Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383 BGB Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384 BGB Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- § 2385 BGB Anwendung auf ähnliche Verträge