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Erbschein
§ 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den § 2366 und § 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
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Erbschein - weitere Paragraphen
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- § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2354 BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
- § 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
- § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben
- § 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
- § 2358 BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts
- § 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
- § 2360 (weggefallen)
- § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
- § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
- § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung