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Erbschein
§ 2369 BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein
(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
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Erbschein - weitere Paragraphen
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- § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2354 BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
- § 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
- § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben
- § 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
- § 2358 BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts
- § 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
- § 2360 (weggefallen)
- § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
- § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
- § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung