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Erbschein
§ 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den § 2354 und § 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.
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Erbschein - weitere Paragraphen
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- § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2354 BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
- § 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
- § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben
- § 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
- § 2358 BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts
- § 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
- § 2360 (weggefallen)
- § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
- § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
- § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung