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Erbschein
§ 2354 BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:1. die Zeit des Todes des Erblassers,
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
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Erbschein - weitere Paragraphen
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- § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2354 BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
- § 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
- § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben
- § 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
- § 2358 BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts
- § 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
- § 2360 (weggefallen)
- § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
- § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
- § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung